Vorsteueraufteilung nach Umsatzschlüssel

Eine Vorsteueraufteilung ist trotz der gesetzlichen Neuregelung auch ab 2004 nach einem Umsatzschlüssel möglich. Diese Auffassung vertritt das Niedersächsische Finanzgericht in einer aktuellen Entscheidung, da es die Neuregelung in § 15 Abs. 4 UStG für europarechtswidrig erachtet. Das Niedersächsische Finanzgericht hat insoweit entschieden, dass die ab 2004 geltende Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG, die eine Vorsteueraufteilung nach einem Umsatzschlüssel faktisch ausschließt, europarechtswidrig ist. Der Steuerpflichtige kann sich damit unmittelbar auf die für ihn günstigere Regelung im europäischen Gemeinschaftsrecht berufen.

Vorsteueraufteilung nach Umsatzschlüssel

Wird ein Gebäude teilweise steuerfrei, teilweise steuerpflichtig vermietet, so kann der Steuerpflichtige die bei Herstellung des Gebäudes angefallenen Vorsteuern nur insoweit abziehen, als sie auf die steuerpflichtigen Umsätze entfallen. In der Vergangenheit war lange streitig, ob die Aufteilung der Vorsteuern nur im Verhältnis der steuerfrei/steuerpflichtig genutzten Gebäudeflächen oder auch nach dem Verhältnis der mit den einzelnen Gebäudeeinheiten erzielten Umsätze zulässig ist.
Nach dem zum 01.01.2004 in Kraft getretenen § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ist eine – idR für den Steuerpflichtigen günstigere – Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze nur möglich, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Da der Flächenschlüssel aber immer einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab darstellt, bewirkt § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG de facto einen Ausschluss des Umsatzschlüssels.

Nunmehr hat das Niedersächsische FG entschieden, dass die Regelung in § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nicht mit Art. 17 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie vereinbar ist. Dieses sieht nämlich den Umsatzschlüssel als Regelaufteilungsmaßstab vor. Das beklagte Finanzamt hatte sich darauf berufen, dass das Gemeinschaftsrecht die EU-Mitgliedstaaten ermächtigt, abweichende Bestimmungen über die Aufteilung der Vorsteuern zu treffen. Nach Auffassung des Niedersächsischen FG ist davon aber nicht eine Regelung gedeckt, die faktisch zum gänzlichen Ausschluss des Umsatzschlüssels führt. Der Steuerpflichtige ist deshalb auch nach dem Jahre 2003 weiterhin berechtigt, unter Berufung auf Art. 17 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie seine Vorsteuern nach einem Umsatzschlüssel aufzuteilen.

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Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig, das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Niedersächsische Finanzgericht, Urteil vom 23. April 2009 – 16 K 271/06