Vorsteuerberichtigungsansprüche als Masseverbindlichkeiten

Ansprüche der Finanzverwaltung aus Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallen, sind insolvenzrechtlich Masseverbindlichkeiten. Dies entschied jedenfalls das Finanzgericht Münster in bewusster Abweichung von gegenläufiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs1.

Vorsteuerberichtigungsansprüche als Masseverbindlichkeiten

Im Streitfall machte die Steuerschuldnerin, eine GbR, Vorsteuer aus den Bauerrichtungskosten für eine Einkaufspassage geltend. Das Finanzamt zahlte die Vorsteuer anteilig in Höhe der umsatzsteuerpflichtigen Vermietungen aus. In den folgenden Jahren verringerte sich der steuerpflichtige Vermietungsanteil, so dass – begrenzt auf zehn Jahre – die Vorsteuer anteilig zu Lasten der Gesellschaft zu berichtigen war (§ 15a UStG). Nachdem über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, forderte das Finanzamt vom Insolvenzverwalter die Rückzahlung von anteilig zu Unrecht ausgezahlter Vorsteuer, die auf Zeiträume nach Insolvenzeröffnung entfiel. Der Insolvenzverwalter wehrte sich mit dem Hinweis, es handele sich um zur Insolvenztabelle anzumeldende Forderungen.

Das Finanzgericht Münster trat der Ansicht des klagenden Insolvenzverwalters entgegen und qualifizierte die streitige Vorsteuerrückforderung nach § 15a UStG als Masseverbindlichkeit, die der Insolvenzverwalter – außerhalb der quotalen Verteilung – aus der Insolvenzmasse zu bezahlen habe (§§ 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Der Vorsteuerberichtigungsanspruch aus § 15a UStG enstehe für jedes Kalenderjahr, in dem sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Umstände gegenüber dem Erstjahr geändert hätten. Es handele sich um einen eigenständigen Steuertatbestand, der durch die Verwaltung der Insolvenzmasse, nämlich die teilweise steuerfreie Vermietung des Objekts, jährlich neu begründet werde.

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Finanzgericht Münster, Urteil vom 8. Oktober 2009 – 5 K 1096/07 U (nicht rechtskräftig)

  1. BFH, Urteil vom 17.04.2007 – VII R 27/06[]