Liefert ein Verkäufer Waren über die Internetseite der Amazon Services Europe s.a.r.l. (Amazon) im Rahmen des Modells „Verkauf durch Händler, Versand durch Amazon“ (auch „fulfillment by amazon“ bzw. „Paneuropäischer Versand durch Amazon“), ist Leistungsempfänger der Warenlieferung des Verkäufers nicht Amazon, sondern der Endkunde, dem die Verfügungsmacht am Gegenstand der Lieferung verschafft wird.

Diese Auffassung stimmt in ihrer zivilrechtlichen Beurteilung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs [1] und in ihrer umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung mit der Auffassung in der Literatur [2] überein. Für diese Beurteilung spricht außerdem der mit Wirkung zum 01.01.2021 eingefügte Art. 14a MwStSystRL.
Nach Art. 14a Abs. 2 MwStSystRL i.d.F. der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 05.12.2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen [3] werden ab 01.01.2021 Steuerpflichtige, die die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an eine nicht steuerpflichtige Person durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, so behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten. Zur Begründung der Einführung dieser fiktiven Lieferkommission ist im 7. Erwägungsgrund angeführt, dass ein Großteil der Fernverkäufe von Gegenständen, die sowohl von einem Mitgliedstaat in einen anderen als auch aus Drittgebieten oder Drittländern in die Gemeinschaft erfolgen, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützt wird, wobei häufig auf Warenlager-Regelungen zurückgegriffen wird. Die Mitgliedstaaten könnten bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner der Mehrwertsteuer in solchen Fällen gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Mehrwertsteuer haften muss. Dies habe sich jedoch als unzureichend erwiesen, um eine wirksame und effiziente Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen. Zur Erreichung dieses Ziels und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Verkäufer, Steuerverwaltungen und Erwerber sei es daher erforderlich, die Steuerpflichtigen, die Fernverkäufe von Gegenständen durch die Nutzung einer solchen elektronischen Schnittstelle unterstützen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer auf diese Verkäufe einzubeziehen, indem vorgesehen wird, dass sie als die Personen gelten, die diese Verkäufe getätigt haben.
Dies bestätigt, dass auch aus Sicht des Richtliniengebers der Marktplatz-Betreiber nicht generell die Lieferung an den Endkunden ausführt.
Aus denselben Gründen spricht für diese Beurteilung auch § 25e UStG i.d.F. des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 [4]. Damit werden seit 01.01.2019 zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen die Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist, unter den in § 25e UStG genannten weiteren Voraussetzungen in Haftung genommen [5].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. April 2020 – XI B 113/19
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.07.2018 – I ZR 20/17, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 2018, 1059, Rz 3, 20; s. dazu auch EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.11.2019 – C‑567/18 Coty Germany GmbH gegen Amazon Services Europe Sàrl, Amazon FC Graben GmbH, Amazon Europe Core Sàrl, Amazon EU Sàrl, EU:C:2019:1031, Rz 56 f., 60 f.[↩]
- z.B. Denker/Trinks, UStB 2017, 54, 55 f.; Hammerl/Fietz, NWB 2017, 1753 ff.[↩]
- ABl.EU Nr. L 348 vom 29.12.2017, S. 7; s. dazu z.B. auch Kemper, Umsatzsteuer-Rundschau 2020, 56, 59[↩]
- BGBl I 2018, 2338[↩]
- vgl. BT-Drs.19/4455, S. 27, 61 ff.[↩]
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