Zuschlag in der Zwangsversteigerung – und die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer für Lieferungen ist das vereinbarte Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG).

Zuschlag in der Zwangsversteigerung – und die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage

Die Regelung entspricht im Ergebnis Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG. Danach ist Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen … „alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen“1.

Es ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung eines Gegenstands oder die Erbringung einer Dienstleistung die tatsächlich dafür erhaltene Gegenleistung und nicht ein nach objektiven Kriterien geschätzter Wert ist2.

Gegenleistung in diesem Sinn ist das, was der Leistungsempfänger tatsächlich aufwendet3.

§ 114a Satz 1 ZVG bewirkt, dass die Forderung des zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigten Gläubigers gegenüber dem Zwangsvollstreckungsschuldner auch insoweit erlischt, als sein bares Meistgebot (ohne Meistgebotszinsen nach § 49 Abs. 2 ZVG) zuzüglich bestehen bleibender Rechte hinter 7/10 des Grundstückswerts zurückbleibt. Der berechtigte Gläubiger und der Vollstreckungsschuldner werden rechtlich so gestellt, als ob der Gläubiger ein Gebot abgegeben hätte, das 7/10 des Grundstückswerts erreicht; soweit durch ein solches Gebot sein Anspruch gedeckt ist, ihm also der Erlös im Verteilungsverfahren zuzuteilen gewesen wäre, gilt er mit dem Zuschlag als befriedigt. In Höhe des fiktiven Befriedigungsbetrags tritt beim Zwangsvollstreckungsschuldner zwangsläufig kraft Gesetzes eine Schuldbefreiung ein4.

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Die Klägerin hat für die Ersteigerung des betreffenden Grundstücks neben dem Erbringen des Meistgebots und der Übernahme der in Abt. – II bestehen bleibenden Rechte auch die durch Grundpfandrechte gesicherte Forderung gegen den Grundstückseigentümer hingegeben, soweit diese zivilrechtlich -aufgrund von § 114a ZVG angeordneter Rechtsfolge- in Höhe von – X EUR tatsächlich erloschen ist; hierbei handelt es sich mithin nicht um einen (lediglich) geschätzten Wert im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 9. September 2015 – XI B 87/14

  1. vgl. BFH, Urteil vom 16.01.2003 – V R 36/01, BFH/NV 2003, 667, unter II. 2., Rz 15; Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, Umsatzsteuer, § 10 UStG Rz 36a; Tehler in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 10 Rz 47[]
  2. z.B. EuGH, Urteile Hotel Scandic Gasabäck vom 20.01.2005 – C-412/03, EU:C:2005:47, UR 2005, 194, Rz 21, m.w.N.; Campsa Estaciones de Servicio, EU:C:2011:381, UR 2012, 440, Rz 28[]
  3. vgl. BFH, Beschluss vom 18.01.2007 – V B 39/05, BFH/NV 2007, 1200, UR 2007, 382, unter II. 2., Rz 17[]
  4. vgl. BFH, Urteil vom 19.06.2013 – II R 5/11, BFHE 241, 424, BStBl II 2013, 926, Rz 13, m.w.N.[]