Ein Steuerbescheid kann im Einspruchsverfahren gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2 AO auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern.

Andererseits kann ein Steuerbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, vom Finanzamt jederzeit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändert werden, ohne dass es eines Verböserungshinweises bedarf. Diese Änderungsmöglichkeit des § 164 Abs. 2 AO aufgrund eines Vorbehalts gilt gemäß § 132 AO auch im Einspruchsverfahren.
Hierzu hat der Bundesfinanzhof nun allerdings entschieden, dass ein Verböserungshinweis entsprechend § 367 Abs. 2 Satz 2 AO auch bei einer Änderungen des angefochtenen Steuerbescheids während des Einspruchsverfahrens nach § 132 AO i.V.m. § 164 Abs. 2 AO zumindest dann erforderlich ist, wenn die Änderungsmöglichkeit nur deshalb besteht, weil die Festsetzungsfrist durch den Einspruch gemäß § 171 Abs. 3a AO in ihrem Ablauf gehemmt ist, wenn also eine Änderung nach § 164 Abs. 2 AO ohne das Einspruchsverfahren nicht mehr möglich wäre.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Februar 2009 – IX R 24/08