1.200,- € Hundesteuer

Ein Steuersatz in Höhe von 1.200 € im Jahr für einen „gefährlichen“ Hund ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein auch bei Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts1 nicht überhöht.

1.200,- € Hundesteuer

Ein solcher Hundesteuersatz ist nach Ansicht des OVG Schleswig-Holstein mit höherrangigem Recht vereinbar.

Nach einhelliger Rechtsprechung ist es zulässig, dass mit der Regelung, für das Halten bestimmter Hunderassen einen höheren Steuersatz vorzuhalten, ein Lenkungszweck verfolgt wird. Die Erhebung einer Steuer darf neben dem Finanzierungszweck selbst auch einem Lenkungszweck dienen, solange sie nicht in ein sachregelndes Verbot umschlägt oder einem solchen gleichkommt. Die steuerrechtliche Normsetzungskompetenz genügte für einen solchen Zweck nicht, weil die Steuernorm dann nicht dem ihr begrifflich zukommenden Zweck diente, Steuereinnahmen zu dienen, sondern im Gegenteil darauf gerichtet wäre, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen2.

Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch objektiv-rechtlich nicht vor, weil bei einem Jahressteuerbetrag von 1.200 € die monatliche Belastung noch so gering ist, dass ein Umschlagen der Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung nicht vorliegt. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Gemeindevertretung der Gemeinde … der subjektive Wille fehlte, mit der Erhebung einer angehobenen Hundesteuer für gefährliche Hunde nicht jedenfalls auch Steuereinnahmen zu erzielen.

Die Vergleiche des Hundehalters mit Steuersätzen anderer Gemeinden sind unerheblich. Eine Gemeinde hat ihre Entscheidungen auf dem Gebiet des kommunalen Abgabenrechts in eigener Verantwortung zu treffen und hat dabei lediglich die abgabenrechtlichen Vorgaben zu wahren. Ebenso unerheblich sind Überlegungen darüber, bis zu welchem Vielfachen des „Normal“-Steuersatzes ein Steuersatz noch hinzunehmen und ab welchem Vielfachen ein Verstoß gegen das Erdrosselungsverbot vorliege. Ein Steuersatz wird nicht durch seine Relation zu anderen Steuersätzen „erdrosselnd“, sondern allein durch seine objektive Höhe. Ein Vergleich des besonderen Steuersatzes für gefährliche Hunde mit dem für „normale“ ist ebenso wenig ergiebig, da dieser niedrigere Steuersatz aus den unterschiedlichsten Gründen von den Gemeindevertretungen auf unterschiedlichste Höhe festgesetzt worden sein kann.

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Es kann im vorliegenden Verfahren unentschieden bleiben, ob der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15.10.20143 hinsichtlich der absoluten Höhe der Hundesteuer zuzustimmen ist. Ein Steuersatz i.H.v. 1200 € ist auch bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Regel, dass der Betrag die durchschnittlichen jährlichen Unterhaltungskosten eines Hundes nicht übersteigen dürften, nicht derart überhöht, dass von einer erdrosselnden Wirkung gesprochen werden könnte. Dieser Betrag hält sich nämlich durchaus im Rahmen dessen, was bei einem normalen Familienhund bei artgerechter Haltung und Wahrung aller sinnvollen Vorkehrungen aufzuwenden ist.

Die Berechnungen des Hundehalters zu den durchschnittlichen Unterhaltungskosten eines Hundes stellen die Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung nicht in Frage. Die von ihm eingesetzten Daten sind unrealistisch, zumal er auf die Einzelposten der Unterhaltung nicht eingeht.

Die Haftpflichtversicherung schlägt schon bei einem „normalen“ Hund – je nach Versicherung mit 65 bis 90 € pro Jahr zu Buche. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass viele Versicherungen einen nach § 3 Abs. 1 GefHG als gefährlich eingestuften Hund nicht versichern und andere einen dem Risiko entsprechenden höheren Beitragssatz verlangen. Selbst bei sehr zurückhaltender Schätzung fielen damit pro Jahr für diese bei gefährlichen Hunden in Schleswig-Holstein pflichtige Haftpflichtversicherung somit mehr als 180 € an.

Tierarztkosten werden pro Jahr in Höhe von mindestens 150 € anfallen, dies nicht nur bei Verletzungen oder Erkrankungen des Tieres, sondern auch etwa bei der jährlich erforderlichen Zeckenschutzimpfung. Hinzu kommen Kosten für Tierarzneimittel. Diese Kosten fallen in der Jugend des Tieres wegen dessen Agilität, später altersbedingt an. Als Anhaltspunkt für eine realistische Einschätzung der Kosten tiermedizinischer Betreuung kann der Versicherungsbeitrag für eine Tier-Krankenversicherung in Höhe von 12, 95 € monatlich, mithin 155, 40 € jährlich gelten.

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Futterkosten werden pro Monat je nach Größe und Allgemeinzustand des Tieres mindestens 50 € pro Monat anfallen (industriell produziertes Fertigfutter, andere Futtermittel wie Metzgereiwaren, Nudeln, Reis, Gemüse und Speiseabfälle4). Teilt man nämlich den dort ermittelten Jahresumsatz für Hundenahrung i.H.v.01.800 Mio € durch die geschätzte Anzahl der Hunde in Deutschland von ca. 5 Mio, so ergibt sich bereits daraus ein Jahresbetrag von 360 €.

An Kosten für notwendige Ausstattung werden auf das Jahr gerechnet auch bei kärglicher Ausstattung ca. 40 € anfallen (Leine, Halsband, Maulkorb, Fressnapf, Pflegemittel). Nach den Erkenntnissen der Studie Ohr/Zeddies beträgt der Jahresumsatz im Hunde-Zubehörbereich knapp 200 Mio €, damit pro Hund 40 €.

Damit ergeben sich ohne jeglichen Sonderaufwand bereits Unterhaltungskosten i.H.v. fast 750 € pro Jahr.

Solcher Sonderaufwand ist aber selbst nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts5 neben den allgemeinen Kosten für die Hundehaltung einzurechnen. Anders als vom Bundesverwaltungsgericht angenommen verhalten sich diese Kosten jedoch nicht im Bereich des Vernachlässigbaren, auch dann nicht, wenn man sie auf die wahrscheinliche Lebensdauer des Hundes umrechnet.

Die Gemeinde weist zu Recht darauf hin, dass an solchen besonderen Kosten die für den Wesenstest sowie die Kosten für sicherheitsrechtliche Auflagen wie Maulkorb, Zwinger und Halterfortbildung entstehen. Am Grundstück waren gemäß § 10 Gefahrhundegesetz und sind nach § 14 des aktuell geltenden Hundegesetzes bauliche Vorkehrungen vorzunehmen, um das Grundstück „ausbruchsicher“ herzurichten. Ein solcher Zaun in ausreichender Höhe, mit entsprechender Fundamentierung und in der erforderlichen Stabilität führt je nach den konkreten Grundstücksverhältnissen schnell zu einem Kostenvolumen von etwa 5.000 €, was umgerechnet auf eine Lebensdauer des Hundes von 12 – 13 Jahren zu Jahreskosten i.H.v. 400 € führt. Zählt man hierzu für die sonstigen sicherheitsrechtlichen Auflagen einen Betrag von lediglich 50 € im Jahr hinzu, so führt dies addiert zu den bisher festgestellten allgemeinen Kosten von 750 € zu Gesamtkosten i.H.v.01.200 €. Damit übersteigt der geforderte Steuersatz die üblichen Unterhaltungskosten nicht.

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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juni 2016 – 2 LB 34/15

  1. BVerwG, Urteil vom 15.10.2004 – 9 C 8.13[]
  2. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 – 11 C 8.99, NVwZ 2000, 929; Beschluss vom 22.12.2004 – 10 B 21.04[]
  3. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 – 9 C 8.13[]
  4. vgl. die Aufstellung in der bereits vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Studie Ohr/Zeddies, „Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland“, Göttingen 2006[]
  5. BVerwG, Urteil v. 15.10.2014 9 C 8.13, BVerwGE 150, 225 = NVwZ 2015, 992 = ZKF 2015, 45[]