Agrardieselentlastung

Letzte Woche wurde das „Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes“ im Bundesgesetzblattes verkündet1. Damit werden die Neuregelungen für Agrardiesel in § 57 Absatz 6 EnergieStG für die Entlastungsjahre 2008 und 2009 ausgesetzt.

Agrardieselentlastung

 

Rechtliche Änderungen für die Entlastungsjahre 2008 und 2009

Nunmehr gelten sowohl für das laufende Entlastungsjahr 2009 wie auch rückwirkend für das Entlastungsjahr 2008 gelten folgende Entlastungsregelungen beim Agrardiesel:

  • Der Abzug des Selbstbehalts in Höhe von 350 € vom Entlastungsbetrag für Gasöl pro Betrieb wird ausgesetzt.
  • Die Begrenzung der entlastungsfähigen Gasölmenge auf 10.000 Liter pro Betrieb wird ausgesetzt.
  • Die Antragsfrist für das Entlastungsjahr 2008 wird bis zum 31. Dezember 2009 verlängert.

 

Umsetzung der Gesetzesänderungen für das Entlastungsjahr 2008

Bereits ausgezahlte Anträge werden von der Zollverwaltung automatisiert nochmals berechnet, der Differenzbetrag nachgezahlt, allerdings erfolgt keine automatisierte Erstellung eines Änderungsbescheides.
Bei allen noch nicht ausgezahlten Anträgen (und auch bei neu gestellten Anträgen) wird automatisch die neue Gesetzeslage bei der Antragsbearbeitung berücksichtigt.

Maßgebend für die Ermittlung des Entlastungsbetrages ist nun der angemeldete entlastungsfähige Gesamtverbrauch von Gasöl, Biodiesel und Pflanzenöl.

Sind vom Antragsteller aus Vereinfachungsgründen bei Gasöl Verbrauchsmengen oberhalb der Höchstmenge von 10.000 Litern nicht vollständig angemeldet worden, so können bereits eingereichte Entlastungsanträge ohne erneute Antragstellung ergänzt werden. Die Nachmeldung der Verbrauchsmengen ist eindeutig als Ergänzungsantrag zu bezeichnen und eine Kopie des bereits eingereichten Antrags ist beizufügen. Die bisher nicht angemeldeten Verbrauchsmengen sind dabei nachzuweisen. Soweit keine Tankquittungen mehr vorgelegt werden können, sind alternative Nachweise beizufügen, etwa Überweisungsbelege, Rechnungen über Arbeiten oder Dienstleistungen auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen usw.

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Die Antragsformulare für das Jahr 2008 werden nicht geändert, weder der Papierantrag noch das Onlineformular und der pdf-Vordruck werden also an die neue Gesetzeslage angepasst. Allerdings werden die Änderungen bei der Antragsbearbeitung von der Zollverwaltung automatisch berücksichtigt. Die in der Selbstberechung des Antrags vorgegebene Begrenzung des entlastungsfähigen Gasölverbrauches auf 10.000 Liter und der Selbstbehalt von 350 € können bei der Selbstberechnung des Entlastungsbetrages unberücksichtigt bleiben.

  1. BGBl. I S. 1979[]