Für den Bundesfinanzhof ist bei summarischer Prüfung nicht rechtlich zweifelhaft, dass bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) für das Closing festgesetzt werden darf. Die rechtlichen Zweifel, ob neben der Festsetzung nach § 1 Abs. 2b GrEStG zusätzlich Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG für das Signing festgesetzt werden darf1, rechtfertigen keine Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf die Festsetzung von Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b GrEStG für das Closing.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall veräußerte die H-GmbH mit notariell beurkundetem Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrag vom 22.03.2024 (sogenanntes Signing) sämtliche Anteile an der hier antragstellenden GmbH an die M-GmbH. Zugleich erklärte sie die Abtretung der Anteile unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises auf das Notaranderkonto (sogenanntes Closing). Der Kaufpreis war zum 02.04.2024 fällig. Zuvor hatte die verkaufte GmbH mit notariell beurkundetem Grundstückskaufvertrag vom 17.08.2023 ein inländisches Grundstück erworben. Die Fälligkeit des Kaufpreises wurde von den Vertragsparteien bis zum 31.03.2024 verlängert beziehungsweise bis zum 30.04.2024 gestundet. Für den Fall nicht vollständiger Kaufpreiszahlung sah der Vertrag zugunsten der Verkäuferin ein Rücktrittsrecht vor, das nicht ausgeübt wurde. Die für den Erwerb des Grundstücks festgesetzte Grunderwerbsteuer wurde von der verkauften GmbH vollständig bezahlt, dieser Grunderwerbsteuerbescheid wurde bestandskräftig. In den Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrag wurde der Grundstückskaufvertrag als Anlage aufgenommen. Es wurde vereinbart, dass der M-GmbH ein Rücktrittsrecht für den Fall zusteht, dass die Verkäuferin aus dem Grundstückskaufvertrag vom 17.08.2023 ihr Rücktrittsrecht mangels Kaufpreiszahlung ausüben sollte. Das Rücktrittsrecht zugunsten der M-GmbH sollte spätestens zum 15.05.2024 erlöschen, wenn es bis dahin nicht wirksam ausgeübt oder auf seine Ausübung verzichtet worden sein sollte. Am 28.03.2024 zeigte die Notarin den Abschluss des Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrags beim Finanzamt an. Am 02.04.2024 wurde der Kaufpreis von der M-GmbH auf das Notaranderkonto eingezahlt. Am 24.06.2024 zeigte die Notarin gegenüber dem Finanzamt an, dass der Kaufpreis am 02.04.2024 auf das Notaranderkonto eingezahlt worden sei.
Das Finanzamt setzte jeweils mit Bescheid vom 30.05.2024 zweimal Grunderwerbsteuer fest. Zum einen gegenüber der kaufenden M-GmbH wegen der Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG und zum anderen gegenüber der verkauften GmbH aufgrund des Wechsels im Gesellschafterbestand nach § 1 Abs. 2b GrEStG. Gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid nach § 1 Abs. 2b GrEStG legte die verkaufte GmbH Einspruch ein, über den das Finanzamt noch nicht entschieden hat. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte das Finanzamt ab.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat den von der verkauften GmbH gestellten AdV-Antrag abgewiesen2. Und der Bundesfinanzhof wies nun auch ihre hiergegen gerichtete Beschwerde als unbegründet zurück:
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei einer summarischen Überprüfung des Bescheids neben für die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren der AdV gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen3.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht zu Recht entschieden, dass der Antrag auf AdV unbegründet ist. Bei der gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des nach § 1 Abs. 2b GrEStG gegenüber der verkauften GmbH ergangenen Grunderwerbsteuerbescheids vom 30.05.2024.
Nach § 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG gilt es als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft, wenn sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 90 % der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen und zum Vermögen der Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück gehört.
Diese Voraussetzungen hat das Finanzgericht im Streitfall bei summarischer Prüfung zu Recht als erfüllt angesehen.
Mit der Abtretung sämtlicher Anteile an der verkauften GmbH durch die H-GmbH an die M-GmbH aufgrund des notariellen Vertrags vom 22.03.2024 hat sich der Gesellschafterbestand der verkauften GmbH vollständig im Sinne des § 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG unmittelbar geändert. Da die Abtretung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung stand, trat der Gesellschafterwechsel mit Wirkung zum 02.04.2024, dem Zeitpunkt des Eingangs der Kaufpreiszahlung auf dem Notaranderkonto, ein (vgl. § 14 Nr. 1 GrEStG).
Im Zeitpunkt des Übergangs sämtlicher Anteile an der verkauften GmbH von der H-GmbH auf die M-GmbH am 02.04.2024 gehörte zum Vermögen der verkauften GmbH ein inländisches Grundstück.
Ob ein Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 2b GrEStG zum Vermögen einer Gesellschaft gehört, richtet sich weder nach dem Zivilrecht noch nach § 39 der Abgabenordnung. Maßgeblich ist vielmehr die grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung. Ein inländisches Grundstück ist danach einer Gesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 2b GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen, wenn sie zuvor in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 1 GrEStG (und die Verwertungsbefugnis einschließenden) oder einen unter § 1 Abs. 2 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat. Für Zwecke des § 1 Abs. 2b GrEStG ist es der Gesellschaft nicht mehr zuzurechnen, wenn ein Dritter in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 1 GrEStG (und die Verwertungsbefugnis einschließenden) oder einen unter § 1 Abs. 2 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat4.
Hiernach gehörte das Grundstück in – X im Zeitpunkt des tatsächlichen Übergangs der Anteile von der H-GmbH auf die M-GmbH am 02.04.2024 zum Vermögen der verkauften GmbH. Die verkaufte GmbH hatte das Grundstück mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 17.08.2023 erworben und damit in Bezug auf das Grundstück den Erwerbstatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG verwirklicht. Der Grundstückskaufvertrag war wirksam, insbesondere stand er weder unter einer Bedingung im Sinne des § 14 Nr. 1 GrEStG noch war er von einer Genehmigung im Sinne des § 14 Nr. 2 GrEStG abhängig. Zugunsten der verkauften GmbH wurde ein zivilrechtlich wirksamer und durchsetzbarer Anspruch auf Übereignung des Grundstücks begründet. Der Umstand, dass die Zahlung des Kaufpreises im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht gesichert war und der Verkäuferin möglicherweise ein Rücktrittsrecht zustand, ändert nichts an der Tatbestandsverwirklichung5.
Die grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung des Grundstücks zu der verkauften GmbH im Zeitpunkt der Steuerentstehung am 02.04.2024 ist auch nicht nachträglich entfallen, da das Grundstück nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 GrEStG an einen Dritten weiterveräußert wurde.
Bei summarischer Prüfung bestehen auch keine rechtlichen Zweifel an der Annahme des Finanzgerichtes, dass die verkaufte GmbH keinen Anspruch aus § 16 Abs. 4a Satz 1 GrEStG auf Aufhebung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids vom 30.05.2024 hat.
Nach dieser Vorschrift wird auf Antrag die Festsetzung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 oder nach § 1 Abs. 3a GrEStG aufgehoben oder geändert, wenn die Anteile in Erfüllung eines Rechtsgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 GrEStG oder des § 1 Abs. 3a GrEStG nach Abschluss dieses Rechtsgeschäfts übergehen und dadurch der Tatbestand des § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG verwirklicht wird. Die mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.20226 eingefügte Vorschrift soll im Verhältnis der Ergänzungstatbestände des § 1 Abs. 3 GrEStG einerseits und des § 1 Abs. 2a sowie des § 1 Abs. 2b GrEStG andererseits die rückwirkende Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 3 GrEStG ermöglichen. Damit kann unter anderem derjenige, dem aufgrund Rechtsgeschäfts ein Anspruch auf Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft zusteht und der damit den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 GrEStG verwirklicht hat, nach dem Übergang der Anteile beantragen, dass die Steuer für den nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 GrEStG steuerbaren Erwerbsvorgang nicht festgesetzt wird beziehungsweise eine bereits erfolgte Steuerfestsetzung aufgehoben wird.
Danach kommt bei summarischer Prüfung eine Aufhebung des gegenüber der verkauften GmbH ergangenen Bescheids vom 30.05.2024 gemäß § 16 Abs. 4a Satz 1 GrEStG nicht in Betracht. Die nach dieser Vorschrift vorgesehene Aufhebung oder Änderung betrifft die Festsetzung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 oder nach § 1 Abs. 3a GrEStG. Die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG ist dagegen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen. Das Finanzgericht hat daher zu Recht angenommen, dass es im vorliegenden Verfahren an einem nach § 16 Abs. 4a Satz 1 GrEStG aufhebungsfähigen Bescheid fehlt. Der im Streitfall nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ergangene Bescheid vom 30.05.2024 wurde gegenüber der M-GmbH erlassen und ist nicht Gegenstand des vorliegenden AdV-Verfahrens.
Das weitere Vorbringen der verkauften GmbH, die doppelte Festsetzung von Grunderwerbsteuer für denselben Anteilsübergang sei vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen und verstoße zudem gegen das Übermaßverbot, rechtfertigt bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht die Gewährung der AdV in Bezug auf den angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid vom 30.05.2024.
Zwar hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO ist, ob das Finanzamt bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, zweimal Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b und nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG festsetzen darf, wenn ihm im Zeitpunkt der Festsetzung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG bekannt ist, dass die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) bereits erfolgt ist7. Die Entscheidung betrifft jedoch die Frage, ob in solchen Fällen neben einer Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG zusätzlich noch eine Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfolgen darf, die lediglich auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4a, 5 GrEStG wieder aufgehoben oder geändert werden kann8 oder ob im Hinblick auf den gesetzlichen Vorrang der Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b vor § 1 Abs. 3 GrEStG9 eine Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 3 GrEStG von vornherein zu unterbleiben hat. Die Gewährung der AdV in Bezug auf eine Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 2b GrEStG, um die es im Streitfall geht und die nach dem gesetzgeberischen Willen Anwendungsvorrang vor einer Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 3 GrEStG haben sollte10, kann hieraus nicht abgeleitet werden.
Den Antrag der verkauften GmbH, die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag ebenso wie schon verwirkte Säumniszuschläge aufzuheben, legt der Bundesfinanzhof dahingehend aus, dass die verkaufte GmbH diesbezüglich eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids begehrt.
Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Diese Vorschrift gestattet es auch, die Vollziehung eines Steuerbescheids mit der Folge aufzuheben, dass in der Vergangenheit entstandene Säumniszuschläge entfallen11. Da jedoch bei summarischer Prüfung aus den oben ausgeführten Gründen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids vom 30.05.2024 nicht bestehen, kommt auch die beantragte Aufhebung der Vollziehung nicht in Betracht.
Die Vollziehung ist auch nicht nach § 69 Abs. 3 Satz 1, 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO wegen unbilliger Härte auszusetzen oder aufzuheben. Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer wiedergutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde12. Dass der verkauften GmbH durch die Nichtaussetzung der Vollziehung derartige wirtschaftliche Nachteile drohen, wurde von ihr nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Im Übrigen scheidet eine AdV wegen unbilliger Härte auch deshalb aus, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht bestehen13.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. September 2025 – II B 23/25 (AdV)
- vgl. BFH, Beschluss vom 09.07.2025 – II B 13/25 (AdV), DStR 2025, 1752[↩]
- FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2025 – 12 – V 12129/24[↩]
- ständige Rechtsprechung seit BFH, Beschluss vom 10.02.1967 – III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, unter II. 3.; vgl. auch BFH, Beschluss vom 27.05.2024 – II B 78/23 (AdV), BStBl II 2024, 543, Rz 25, m.w.N.[↩]
- vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 31.07.2024 – II R 28/21, BFH/NV 2025, 216, Rz 32 f. zu § 1 Abs. 2a GrEStG, m.w.N.[↩]
- vgl. hierzu BFH, Urteil vom 20.11.2024 – II R 29/21, BStBl II 2025, 425, Rz 27[↩]
- BGBl I 2022, Nr. 51, S. 2294, BStBl I 2023, 7[↩]
- vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 09.07.2025 – II B 13/25 (AdV), Deutsches Steuerrecht 2025, 1752[↩]
- vgl. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 1 Absatz 3 des Grunderwerbsteuergesetzes vom 05.03.2024, BStBl I 2024, 383, Rz 30[↩]
- vgl. Einleitungssatz des § 1 Abs. 3 GrEStG[↩]
- vgl. BT-Drs.20/4729, S. 152[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 30.03.1993 – VII R 37/92, BFH/NV 1994, 4, m.w.N.[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 03.06.2009 – IV B 48/09, BFH/NV 2009, 1641, unter II. 1.b, m.w.N.[↩]
- ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 11.09.2002 – II B 113/02, BFHE 199, 32, BStBl II 2002, 777, unter II. 2., m.w.N.[↩]










