Die Vereinbarung, dass die Kommanditisten einer grundbesitzenden KG bis auf einen gegen eine von der KG zu leistende Abfindung aus dieser ausscheiden und ihre Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH auf den verbleibenden Kommanditisten übertragen, erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Der Grunderwerbsteuer unterliegt gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG erst der Vollzug der Vereinbarung.

Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unterliegt u.a. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft begründet, der Grunderwerbsteuer, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein vereinigt werden würden. Die Vereinbarung, dass ein Gesellschafter einer Personengesellschaft aus dieser gegen eine von der Personengesellschaft zu leistende Abfindung ausscheidet, erfüllt nicht die Voraussetzungen dieser Vorschrift. Eine solche Vereinbarung begründet keinen Anspruch auf Übertragung eines Anteils an der Personengesellschaft. Vielmehr wächst der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern mit dem Ausscheiden gemäß § 738 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ggf. i.V.m. § 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs kraft Gesetzes zu. Dies kann zur Verwirklichung des Tatbestands der Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG ohne vorausgegangenes schuldrechtliches Geschäft i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG führen. Ein Anspruch auf Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft wird demgegenüber begründet, wenn die Übertragung der Beteiligung eines Gesellschafters an der Personengesellschaft auf einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten vereinbart wird1.
Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG sind somit aufgrund des Ausscheidensvertrags nicht erfüllt. Durch diesen Vertrag wurde kein Anspruch der ausscheidenden Gesellschafterin auf Übertragung der Beteiligungen von A und B an der KG begründet. Vielmehr sollten A und B gegen eine von der KG zu leistende Abfindung aus dieser ausscheiden. Das Finanzamt hat daher zu Unrecht auf diesen Zeitpunkt eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG vorgenommen. Der Feststellungsbescheid kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die gesonderte Feststellung auf den Zeitpunkt erfolgen sollte, zu dem A und B aus der KG ausgeschieden sind. Zum einen wird in dem Bescheid lediglich das Datum 23.11.2011 erwähnt. Zum anderen ist das Finanzamt sowohl in der Einspruchsentscheidung als auch im gerichtlichen Verfahren davon ausgegangen, dass die gesonderte Feststellung auf diesen Tag erfolgt ist. Es hat daher im Einzelnen seine Ansicht begründet, dass die Grundstücke in S, F und N zu diesem Zeitpunkt der KG im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn noch zuzurechnen gewesen seien.
Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG für den Erlass eines Feststellungsbescheids auf den Zeitpunkt, zu dem A und B aus der KG ausgeschieden sind, sind im Übrigen nicht gegeben. Von dem Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG wird kein außerhalb des Bezirks des Finanzamt liegendes Grundstück betroffen. Die Grundstücke in S, F und N sind bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer für den Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG nicht zu berücksichtigen.
Ob ein Grundstück i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG zum Vermögen einer Gesellschaft „gehört“, richtet sich weder nach Zivil-recht noch nach § 39 AO. Maßgebend ist vielmehr die grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung. Ein Grundstück „gehört“ der Gesellschaft i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang aufgrund eines unter § 1 Abs. 1, 2 oder 3 oder nunmehr auch 3a GrEStG fallenden Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist. Umgekehrt folgt daraus, dass ein Grundstück nicht mehr zum Vermögen der Gesellschaft „gehört“, wenn es zwar noch in ihrem Eigentum steht bzw. ihr bewertungsrechtlich zuzurechnen ist, es aber vor Entstehung der Steuerschuld Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs i.S. des § 1 Abs. 1, 2, 3 oder 3a GrEStG war2.
Bei der Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG war der Grundbesitz in S, F und N der KG grunderwerbsteuerrechtlich nicht mehr zuzurechnen. Bei dem durch den Vertrag vom 23.11.2011 begründeten Anspruch von A und B auf Übertragung der Grundstücke handelt es sich um einen Erwerbsvorgang i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG3. Die für die Übertragung der Eigentumswohnungen erforderlichen Verwalterzustimmungen waren bereits vor dem 31.12 2011 erteilt worden.
Im Hinblick auf den in der KG verbleibenden Grundbesitz in Sch sind die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG für den Erlass eines Feststellungsbescheids nicht erfüllt, weil sich dieser Grundbesitz nicht außerhalb des Bezirks des Finanzamt befindet. Das Finanzamt ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Anlage 3 lfd. Nr. 53 Buchst. e der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung vom 01.12 20054 u.a. für die Grunderwerbsteuer für den Bezirk des Finanzamts Sch zuständig. Der Grundbesitz in Sch befindet sich somit nicht außerhalb des Bezirks des Finanzamt5. Eine widersprüchliche Beurteilung der nach § 17 Abs. 3 GrEStG gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen durch mehrere Finanzämter ist ausgeschlossen. Auf die Zuständigkeit für die Feststellung der Grundbesitzwerte gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 157 Abs. 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes kommt es im Hinblick auf die Frage, ob von dem Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 GrEStG ein Grundstück betroffen ist, das außerhalb des Bezirks des Finanzamts liegt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, nicht an. Diese Werte sind nach § 17 Abs. 3a GrEStG nicht in die gesonderte Feststellung nach § 17 Abs. 3 GrEStG aufzunehmen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Januar 2016 – II R 29/14
- vgl. BFH, Urteil vom 25.11.2015 – II R 35/14, abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de[↩]
- BFH, Urteil vom 11.12 2014 – II R 26/12, BFHE 247, 343, BStBl II 2015, 402, Rz 18[↩]
- Fischer in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl., § 1 Rz 110; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 1 Rz 40; Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 5. Aufl., § 1 Rz 153[↩]
- BStBl I 2006, 167[↩]
- vgl. Viskorf in Boruttau, a.a.O., § 17 Rz 21[↩]