Die „Bettensteuer“ darf in Erfurt vorläufig weiter erhoben werden. Das Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat den Eilantrag einer Hotelbetreiberin gegen die Satzung der Stadt Erfurt über die Erhebung einer sog. Kulturförderabgabe abgelehnt.

Die in der Öffentlichkeit auch als „Bettensteuer“ bezeichnete Kulturförderabgabe darf somit vorläufig weiterhin erhoben werden.
Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene „Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe in der Landeshauptstadt Erfurt“ sieht vor, dass auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in Erfurt eine Kulturförderabgabe als örtliche Steuer in Höhe von 5 % des Übernachtungspreises erhoben wird. Zu zahlen ist die Abgabe vom Übernachtungsgast; der jeweilige Betreiber des Beherbergungsbetriebs ist verpflichtet, die Abgabe zu kassieren, abzuführen und den Nachweis darüber zu führen.
Die Betreiberin eines Hotels in Erfurt hat Anfang Januar 2011 beim Oberverwaltungsgericht einen Normenkontrollantrag gestellt, mit dem sie die Gültigkeit der Satzung überprüft wissen möchte. Bereits zuvor – Ende Dezember 2010 – hat sie mit dem vorliegenden Eilantrag begehrt, die Satzung vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Diesen Antrag hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht jetzt durch Beschluss vom 17. August 2011 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren setze nach § 47 Absatz 6 VwGO voraus, dass dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sei. Derartige Gründe lägen hier nicht vor.
Zunächst sei nicht erkennbar, dass die Abgabensatzung der Stadt Erfurt offensichtlich ungültig sei. Bei der „Kulturförderabgabe“ handele es sich möglicherweise um eine örtliche Aufwandsteuer, die von der Stadt erhoben werden dürfe. Eine nähere Überprüfung der Satzung müsse dem noch anhängigen Normenkontrollverfahren vorbehalten bleiben. Die Erhebung der Abgabe sei für die Antragstellerin auch nicht mit solchen Nachteilen verbunden, die es rechtfertigten, die Satzung bereits vor einer Entscheidung über den Normenkontrollverfahren außer Vollzug zu setzen. Auch der auf die Antragstellerin im Falle eines Erfolgs ihres Normenkontrollantrags zukommende Bearbeitungsaufwand für die dann erforderliche Rückerstattung der Abgabe rechtfertige nicht die Außervollzugsetzung. Umgekehrt spreche gegen eine Außervollzugsetzung der Satzung, dass dann möglicherweise das Anliegen der Stadt, entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben zu besteuern, für einen gegebenenfalls längeren Zeitraum vereitelt werde.
Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. August 2011 – 3 EN 1514/10
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