Bluttransporte – und die Befreiung von der Kfz-Steuer

Auch Fahrzeuge, die ausschließlich zum Blut- oder Organtransport verwendet werden, zählen zum Rettungsdienst, der von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist. Es macht keinen Unterschied, ob der Patient zu einer Einrichtung, die das erforderliche Blut hat, oder das Blut zu ihm gebracht wird.

Bluttransporte – und die Befreiung von der Kfz-Steuer

Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall einer Klage auf Kraftfahrzeugsteuerbefreiung stattgegeben. Geklagt hatte eine Firma, die im Rettungsdienst tätig und führt für eine Blutzentrale den Transport von Blutkonserven durch. Sie hielt im Streitzeitraum drei Kraftfahrzeuge für den Transport von eilig benötigten Blutkonserven vor. Diese Fahrzeuge wurden ausschließlich zum Transport von Blutkonserven zum Beispiel bei Unfällen und ähnlichen Akutsituationen genutzt. Die Eiltransporte erfolgten bundesweit sowie nach Österreich und in die Schweiz. Die Fahrzeuge waren in bestimmten Farben lackiert mit reflektierenden Streifen an der Seite und mit Aufschriften versehen. Sie hatten eine Blaulichtanlage, ein Martinshorn und ein analoges Funkgerät. Die Klägerin beantragte für diese Fahrzeuge eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG. Der Beklagte setzte Kraftfahrzeugsteuer fest. Zwischenzeitlich wurden die Fahrzeuge veräußert und abgemeldet.

In seiner Urteilsbegründung hat das Finanzgericht Baden-Württemberg ausgeführt, dass Fahrzeugen, die ausschließlich im Rettungsdienst verwendet werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind. Dabei fallen unter Rettungsdienst „solche Einsätze, durch die akuten Notständen begegnet werden soll“. Umfasst seien Situationen, in denen unmittelbar Gefahr für Leib oder Leben besteht, „also Fälle, in denen Sofortmaßnahmen zur Errettung aus solchen Gefahren geboten erscheinen“.

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Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg sei auch auf das Verkehrsrecht abzustellen. Danach seien Fahrzeuge des Rettungsdienstes von verkehrsrechtlichen Vorschriften befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Demzufolge gehörten auch Fahrzeuge zum Rettungsdienst, die zum Blut- oder Organtransport verwendet werden. Es mache nach Meinung des Finanzgerichts keinen Unterschied, ob der Patient zu einer Einrichtung, die das erforderliche Blut habe, oder das Blut zu ihm gebracht werde. Dies gelte umso mehr als der Transport eiliger Blutkonserven in Baden-Württemberg ausdrücklich gesetzlich als Bestandteil des Rettungsdiensts aufgenommen wurde. Die Fahrzeuge seien äußerlich als zum Rettungsdienst bestimmt erkennbar und nach ihrer Bauart und Einrichtung dem bezeichneten Verwendungszweck angepasst gewesen.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2019 – 13 K 2373/17