Vor dem Verwaltungsgericht Freiburg hatte das Erzbistum Freiburg gegen die Stadt Staufen geklagt, die einem im Ruhestand befindlichen Professor für katholisches Kirchenrecht, Hartmut Zapp, den Austritt aus der katholischen Kirche bescheinigt hat, der in das ihm vom Standesamt vorgelegte Formular unter der Überschrift „Rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft“ folgenden Text eingefügt hatte:

„römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechtes“.
Darauf folgte die Erklärung des emeritierten Kirchenrechtlers:
„Ich trete aus der angegebenen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft aus.“
Das Erzbistum Freiburg hielt hält die Austrittserklärung wegen der Ergänzung „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ für unwirksam, weil es sich dabei um einen nach § 26 des Kirchensteuergesetzes (KiStG) unzulässigen Zusatz handele und klagte gegen die Stadt Staufen. Das Verwaltungsgericht Freiburg freilich ist dem nicht gefolgt und hat die Klage des Erzbistums abgewiesen:
Der Austritt aufgrund staatlicher Gesetze
Bei den Worten „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ handele es sich, so die Freiburger Verwaltungsrichter, lediglich um die zutreffende rechtliche Bezeichnung der Religionsgemeinschaft, aus welcher der Beigeladene austreten wolle. In dem vom Standesamt verwendeten Formular sei ausdrücklich nach der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft gefragt worden. Diese rechtliche Zugehörigkeit habe der beigeladene Kirchenrechts-Professor aber mit dem Hinweis auf den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zutreffend angegeben. Denn Religionsgemeinschaften im Sinne von § 26 KiStG seien nur Kirchen, Religionsgemeinschaften und religiös-weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts seien. Nur diese könnten nach dem Kirchensteuergesetz zur Deckung ihrer Bedürfnisse von ihren Angehörigen Steuern erheben. Für Religionsgemeinschaften, die keine Körperschaften des öffentlichen Rechts seien, bestehe daher auch von vornherein keine Notwendigkeit, „mit bürgerlicher Wirkung“ auszutreten.
Zwar weise, so die Freiburger Verwaltungsrichter weiter, das Erzbistum Freiburg darauf hin, dass der beigeladene Kirchenrechtler mit der gewählten Bezeichnung „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ wohl die Klärung der Frage nach der kirchenrechtlichen Wirksamkeit der Austrittserklärung anstrebe. Dabei handele es sich jedoch um einen Gesichtspunkt, welcher für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich sei.
Die Frage, welche innerkirchlichen Wirkungen mit der Austrittserklärung verbunden seien, habe die Kirche zu entscheiden; darauf dürfe der Staat keinen Einfluss nehmen. Der auf Grund des staatlichen Gesetzes erklärte Kirchenaustritt habe nach dem insoweit allein maßgeblichen staatlichen Recht lediglich die Folge, mit „öffentlich-rechtlicher Wirkung“ die staatlich durchsetzbaren Konsequenzen der Mitgliedschaft entfallen zu lassen. Ob nach innerkirchlichem Recht zwischen Wirkungen im staatlichen Bereich und im innerkirchlichen Bereich getrennt werden könne, entziehe sich der Regelung durch staatliches Recht und der Beurteilung durch staatliche Organe.
Der kirchenrechtliche Hintergrund
Im Jahr 2006 hat der Vatikan in einem Schreiben des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte die kirchenrechtlichen Voraussetzungen für die Gültigkeit eines Kirchenaustritts konkretisiert. Danach ist es erforderlich, dass der Wille zur Trennung aus Glaubensgründen klar ersichtlich, schriftlich niedergelegt und von der „zuständigen“ kirchlichen Autorität entgegengenommen und geprüft worden ist.
Die Austrittserklärung vor einer staatlichen Behörde ist hiernach regelmäßig kein Kirchenaustritt im kirchenrechtlichen Sinn und hat damit auch keine Rechtsfolgen innerhalb der katholischen Kirche. Sie dient lediglich der Befreiung von der – nach staatlichen Gesetzen erhobenen – Kirchensteuer.
Ein Machtwort aus Rom, dass freilich den an ihr Kirchensteueraufkommen gewöhnten deutschen Bischöfen so nicht gefielt, so dass dieses Schreiben unter Hinweis auf die „deutsche Rechtstradition“ auch schnell damit abtaten, dass der Austritt vor der staatlichen Behörde dann eben als Schisma zu werten sei und deshalb zur Exkummunikation als „Tatstrafe“ führe.
Ob die deutschen Bischöfe mit dieser Argumentation Erfolg haben werden, werden freilich letztendlich nicht die deutschen Verwaltungsgerichte entscheiden, auch wenn das Erzbistum gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg die (vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene) Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt hat, sondern die zuständigen kirchlichen Instanzen in Rom. Irgendwann einmal. Vielleicht.
Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 15. Juli 2009 – 2 K 1746/08