Streitig war in dem Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf, ob das Fahrzeug des Klägers für Zwecke der Kfz-Steuer als PKW oder als LKW zu behandeln ist. Die Kfz-Steuer für LKW bemisst sich nach dem zulässigen Gesamtgewicht, die für PKWs nach dem Hubraum.

Bei dem Fahrzeug des Klägers handelt es sich um einen sog. „Pick-up“ mit Doppelkabine und offener Ladefläche, einem 7,3 l Dieselmotor und einem zulässigen Gesamtgewicht von 4.490 kg. Die Doppelkabine hatte eine Länge von 2,30 m. Die Länge der offenen Ladefläche betrug 2,13 m fest.
Das beklagte Finanzamt behandelte das Fahrzeug als PKW und setzte die Kfz-Steuer auf jährlich 1.259 Euro fest. Bei einer Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht wären dagegen nur 158 € jährlich zu zahlen.
Vor dem Finanzgericht Düsseldorf blieb der Autohalter jetzt ebenfalls erfolglos, das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamtes und wies die Klage ab.
PKW seien, so die Düsseldorfer Finanzrichter in der Begründung ihrer Entscheidung, Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschl. Fahrer) geeignet und bestimmt seien. Ob dies der Fall sei, bestimme sich nach Bauart und Ausstattung. Maßgeblich sei beispielsweise1
- die Zahl der Sitzplätze,
- die Größe der Ladefläche,
- die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung,
- die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten,
- die „Verblechung“ der Seitenfenster,
- die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells,
- die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit,
- das äußere Erscheinungsbild und
- bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers.
Das Fahrzeug des Klägers verfügte unter anderem über fünf vollwertig ausgestattete Sitzplätze, die über vier Türen zu erreichen seien. Alle Sitzplätze seien mit Sicherheitsgurten versehen, das Fahrzeug sei rundherum verglast, einschließlich des rückwärtigen, der offenen Ladefläche zugewandten Fensters. Bei einer Nutzlast von 1.170 kg und einem zulässigen Gesamtgewicht von 4.490 kg betrage die Zuladungsmöglichkeit nur 26,06% des zulässigen Gesamtgewichts. Auch die Größe der Ladefläche und die mögliche Höchstgeschwindigkeit (145 km/h) stünden, so das FG, der Einordnung als PKW nicht entgegen.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2009 – 8 K 4063/08 Verk
- vgl. die Rechtsprechung des BFH in BStBl II 2009, 20[↩]