Die auf den Spieler überwälzte Sportwettensteuer – und deren Bemessungsgrundlage

Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Einbeziehung der auf den Spieler überwälzten Sportwettensteuer in deren Bemessungsgrundlage blieb vor dem Bundesverfassungsgericht ohne Erfolg, das Bundesverfassungsgericht nahm sie nicht zur Entschiedung an.

Die auf den Spieler überwälzte Sportwettensteuer – und deren Bemessungsgrundlage

Die Beschwerdeführerin ist eine Kapitalgesellschaft maltesischen Rechts, die im Jahr 2015 in Deutschland Sportwetten veranstaltete. Dabei stellte sie ihren Kunden nicht nur den gewünschten Wettbetrag, sondern zur Überwälzung der Sportwettensteuer zusätzlich 5 Prozent des Wettbetrages in Rechnung. In der Anmeldung für Sportwettensteuer rechnete sie die überwälzte Sportwettensteuer nicht der Bemessungsgrundlage hinzu. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den von ihrer Steueranmeldung abweichenden Steuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung über Sportwettensteuer und die diesbezüglich ergangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen, wonach die auf den Spieler überwälzte Sportwettensteuer in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Mittelbar wendet sie sich gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) in der vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung1 (im folgenden RennwLottG a.F.).

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

Die Verfassungsbeschwerde legt die Möglichkeit einer Verletzung der gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte nicht in der gesetzlich geforderten, hinreichend substantiierten Weise dar (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG)2. Die Beschwerdeführerin zeigt weder eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG noch von Art. 2 Abs. 1 GG schlüssig auf.

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Die Beschwerdeführerin legt bereits keinen Eingriff in ihre Grundrechte hinreichend substantiiert dar. Insbesondere legt sie nicht dar, weshalb sie als Veranstalterin von Sportwetten endgültig mit der Sportwettensteuer, sei es in Gänze oder jedenfalls soweit bei Zugrundelegung einer Bruttobemessungsgrundlage im Ergebnis eine Steuer auf die Steuer erhoben wird, belastet bleibt und eine vollständige Überwälzung auf die Spieler ausscheidet3. Auch führt sie zu der erdrosselnden Wirkung der Sportwettensteuer und den verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht genügend aus.

Darüber hinaus vermag der Vortrag der Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG a.F. gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung oder den Grundsatz der Normenklarheit verstößt. Wenngleich die mittelbar angegriffene Norm unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass die Bemessungsgrundlage für die Sportwettensteuer entgegen der Begründung insbesondere des Bundesfinanzhofs zur Auslegungsfähigkeit der Norm anhand ihres Wortlauts, der Systematik und der Entstehungsgeschichte nicht bestimmbar ist.

Schließlich lassen die Darlegungen der Beschwerdeführerin weder § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG a.F. noch seine Anwendung in den angegriffenen Akten öffentlicher Gewalt als unverhältnismäßig erscheinen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Februar 2023 – 1 BvR 2631/21

  1. BGBl I S. 1424 ff.[]
  2. vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9> m.w.N.[]
  3. vgl. dazu BFH, Urteil vom 07.09.2021 – IX R 30/18, Rn. 37; Herzig/Stock, ZfWG 2012, 12 <14>[]
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