Nach § 1 Abs. 3 Nr.1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer, wenn — wie hier – zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehört, ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95% der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden.

Die Miterbengemeinschaft ist in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit auch Erwerberin im Sinne dieser Vorschrift. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, ist eine Erbengemeinschaft, soweit sie nach außen ein Grundstück aus dem Nachlass veräußert oder für den Nachlass erwirbt, selbständiger Rechtsträger im Sinne des Grunderwerbsteuerrechtes1.
Dem steht der bürgerlich-rechtliche Charakter einer Erbengemeinschaft als Abwicklungsgemeinschaft nicht entgegen. Zwar ist die Erbengemeinschaft zivilrechtlich nicht rechtsfähig. Sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet und verfügt nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte. Die Erbengemeinschaft ist daher kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt, sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervemögen zugeordnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2006 – VIII ZB 94/05, NJW 2006, 3715 m.w.N.; BFH, Urteil vom 17.7.1975 – II R 141/74 BFHE 117, 270, BStBl II 1976, 159 m.w.N.). Gleichwohl ist die Erbengemeinschaft nach außen auch bürgerlich-rechtlich derart verselbständigt, dass zum Beispiel selbst bei Gleichheit der Personen und der Beteiligungsverhältnisse zwei Erbengemeinschaften nach verschiedenen Erblassern verschiedene Rechtsträger sind. Deshalb bedarf etwa die Grundstücksübertragung zwischen solchen Erbengemeinschaften der Auflassung.
Zwar schreibt das Grunderwerbsteuergesetz nicht ausdrücklich vor, dass die Erbengemeinschaft im Grunderwerbsteuerrecht als selbständiger Rechtsträger zu behandeln ist. Die grunderwerbsteuerrechtliche Selbständigkeit der Erbengemeinschaft folgt vielmehr aus deren bürgerlich-rechtlicher Selbständigkeit als Zurechnungssubjekt des gesamthänderisch gebundenen Sondervermögens (vgl. BFH Urteil vom 29.11.1972 II R 42/67, BFHE 108, 257, BStBl II 1973, 372; ebenso bereits Urteil vom 22.2.1961 II 227/59 U, BStBl III 1961, 213, vom 29.1.1964 II 174/63 U, BFHE 78, 413, BStBl III 1964, 160). Es ist kein Grund erkennbar, warum dies nur für den Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, und nicht auch im Rahmen des § 1 Abs. 3 GrEStG für den Erwerb von Ansprüchen auf Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gelten soll. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Zweck der Vorschrift.
Der Gesetzgeber hat mit § 1 Abs. 3 GrEStG Rechtshandlungen, die auf die Vereinigung von Anteilen in einer Hand gerichtet sind und zu einem Wechsel der Rechtsträgerschaft an diesen Anteilen führen, dem grundstücksbezogenen Grundstückserwerb gleichgestellt (vgl. Fischer in Boruttau, a.a.O., § 1 Rdz. 906). Mit dem Erwerb von mindestens 95 v.H. der Anteile an der Gesellschaft wird deren Inhaber so behandelt, als habe er die zum Aktivvermögen der Gesellschaft gehörenden Grundstücke von der Gesellschaft, deren Anteile sich in seiner Hand vereinigen, erworben (vgl. Fischer in Boruttau, a.a.O., § 1 Rdz. 907 m.w.N.). Diesem Zweck entspricht es, den Anspruch der Anteile in der Hand der Erbengemeinschaft als Erwerberin eintreten zu lassen.
Die Rechtslage ist daher nicht anders, als wenn die Kapitalerhöhung noch zu Lebzeiten des Gesellschafters C stattgefunden hätte und dieser erst danach verstorben wäre. Hinzu kommt, dass nach der Regelung in dem Vertrag über die Gründung der GmbH der Kapitalanteil des Gesellschafters C auf die Miterben ungeteilt übergegangen ist. Auch diese eindeutige Regelung spricht gegen die von den Klägern vertretene Ansicht, wonach die Kapitalerhöhung auf sie als Miterben entsprechend ihrem Erbanteil vorzunehmen ist.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. August 2012 – 7 K 3691/11 GE
- vgl. BFH Urteile vom 15.05.1957 – II 102/56 U, BFHE 65, 14, BStBl III 1957, 238; und vom 13.11.1974 – ll R 26/74, BFHE 114, 288, BStBl 1975, 249 m.w.N. jeweils m.w.N.; Fischer in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz 17.Aufl § 1 Rdz.73 m.w.N.; Pahlke in Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz 4.Aufl. § 1 Rdz.51[↩]