Die Erbengemeinschaft – und die Grunderwerbsteuer

Hat eine noch nicht auseinandergesetzte Erbengemeinschaft ein zum Nachlass gehörendes Grundstück verkauft, ist sie selbst gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Nr. 1 GrEStG Steuerschuldnerin.

Die Erbengemeinschaft – und die Grunderwerbsteuer

Die Erbengemeinschaft ist selbständiger Rechtsträger im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts1. Sie kann ein Grundstück aus dem Nachlass veräußern oder für den Nachlass erwerben.

Dem steht nicht entgegen, dass die Erbengemeinschaft nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet ist2. Unschädlich ist auch, dass sie über keine eigenen Organe verfügt, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte, und kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt ist.

Die grunderwerbsteuerrechtliche Selbständigkeit der Erbengemeinschaft nach außen folgt aus deren bürgerlich-rechtlicher Selbständigkeit als Zurechnungssubjekt des gesamthänderisch gebundenen Sondervermögens3. Auch wenn jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen kann (§ 2042 Abs. 1 BGB), sind die Miterben während des Bestehens der Erbengemeinschaft zum gemeinsamen Handeln verpflichtet (§ 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB)3.

Dem entspricht es, dass im Streitfall die Erbengemeinschaft als solche die Aufhebung der Steuerfestsetzung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG zu beantragen hat.

Nach dieser Vorschrift wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn die Vertragsbedingungen nicht erfüllt werden und der Erwerbsvorgang deshalb aufgrund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird, bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist. Es handelt sich dabei um eine am Besteuerungszweck orientierte gegenläufige Korrekturvorschrift zu § 1 GrEStG4. Treten die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG ein, bevor über einen Einspruch gegen die ursprüngliche Steuerfestsetzung entschieden wurde, muss dies in der Einspruchsentscheidung berücksichtigt werden5.

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Dieser Rechtsnatur des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG entsprechend steht der Anspruch aus dieser Vorschrift dem Steuerpflichtigen zu, der den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Tatbestand verwirklicht hat und dem gegenüber als Steuerschuldner die Grunderwerbsteuer nach § 13 GrEStG festgesetzt wurde oder festzusetzen wäre. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Steuerpflichtige oder ein Dritter für ihn die Steuer entrichtet hat. Steuerrechtlich kommt es nicht darauf an, von wem und mit welchen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt gegenüber erkennbar geworden ist, getilgt werden sollte. Den Finanzbehörden wird nicht zugemutet, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten daraufhin zu überprüfen, wer von ihnen im Innenverhältnis materiell-rechtlich einen Anspruch auf die gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu erstattenden Beträge hat6.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn aufgrund des Verkaufs eines Grundstücks durch eine Erbengemeinschaft die Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Nr. 1 GrEStG gegen diese festgesetzt wurde. In diesem Fall steht der Anspruch aus § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG aufgrund der Gegenläufigkeit dieser Korrekturvorschrift zu § 1 GrEStG ebenfalls der nach wie vor ungeteilten Erbengemeinschaft und nicht deren einzelnen Mitgliedern zu, und zwar unabhängig davon, von wem und mit welchen Mitteln die Steuer gezahlt worden ist.

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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. November 2015 – II B 33/15

  1. BFH, Urteil vom 12.02.2014 – II R 46/12, BFHE 244, 455, BStBl II 2014, 536, Rz 16, m.w.N.[]
  2. BFH, Urteile vom 09.12 2009 – II R 37/08, BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489, und in BFHE 244, 455, BStBl II 2014, 536, Rz 16[]
  3. BFH, Urteil in BFHE 244, 455, BStBl II 2014, 536, Rz 16[][]
  4. BFH, Urteil vom 11.06.2013 – II R 52/12, BFHE 241, 419, BStBl II 2013, 752, Rz 17, m.w.N.[]
  5. BFH, Urteil vom 16.02.2005 – II R 53/03, BFHE 209, 158, BStBl II 2005, 495[]
  6. BFH, Urteil vom 22.03.2011 – VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607, Rz 21, m.w.N.[]