Die Vergnügungssteuer neben der Mehrwertsteuer

Eine Vergnügungssteuer auf Glücksspiele kann nach Europarecht neben der Mehrwertsteuer erhoben werden.

Die Vergnügungssteuer neben der Mehrwertsteuer

Die Frage, ob die Erhebung von Vergnügungssteuer mit der Richtlinie 2006/112/EG vereinbar ist oder ob die Erhebung von Vergnügungssteuer gegen ein in der Richtlinie verankertes Kumulierungsverbot von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer verstößt, ist geklärt. Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie1 hindert gemäß ihrem Art. 401 einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten und einzuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind. Für die Vergnügungssteuer kann der Charakter einer Umsatzsteuer zweifelsfrei verneint werden. Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie gibt nichts dafür her, dass dann, wenn Mehrwertsteuer auf Glücksspiele erhoben wird, keine sonstige Abgabe nach Art. 401 MWStSystRL erhoben werden darf2.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 2013 – 9 BN 1.13

  1. Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl EG Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1[]
  2. BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 9 C 12.08 – BVerwGE 135, 367 Rn. 34 ff.; Beschlüsse vom 26.01.2010 – 9 B 40.09, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 48 Rn. 7; und vom 25.05.2011 – BVerwG 9 B 34.11 Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 52 Rn. 3; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2012 – 14 A 2351/12; Nds. OVG, Beschluss vom 30.01.2013 – 9 ME 160/12, ZKF 2013, 70[]