Ein Geländewagen ist kein LKW

Ein Geländewagen ist kein LKW. Auch ein Nissan Navara nicht. Auch nicht für die Kraftfahrzeugsteuer.

Ein Geländewagen ist kein LKW

Das bescheinigte jetzt das Finanzgericht Münster dem Fahrzeughalter, der sich dagegen gewehrt hatte, dass das Finanzamt seinen Geländewagen als Pkw behandelt und die Kraftfahrzeugsteuer nach dem Hubraum und dem Emissionsverhalten des Fahrzeugs festgesetzt hatte.

Die Kraftfahrzeugsteuer Steuer bemisst sich bei Krafträdern und Pkw gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG nach dem Hubraum. Gem. § 8 Nr. 2 KraftStG bemisst sich bei anderen Kraftfahrzeugen (Lkw) mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 3.500 Kilogramm die Steuer nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein PKW ein nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignetes und bestimmtes Fahrzeug1. Diese Begriffsbestimmung deckt sich mit der in § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG enthaltenen Definition.

Lkw sind hingegen Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, § 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG2. Die Unterscheidung zwischen Pkw und Lkw ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH anhand von Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und sonstiger Einrichtung des Fahrzeugs vorzunehmen3. Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu bewerten: zu berücksichtigen sind z. B. die Zahl der Sitzplätze, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung des Fonds mit Sitzen und Sicherheitsgurten oder für deren Einbau geeigneten Befestigungspunkten, das Fahrgestell, die Motorisierung und die Gestaltung der Karosserie4.

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Die EU-Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt und die darauf beruhende verkehrsrechtliche Einstufung des Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde sind dagegen nicht maßgeblich und auch nicht bindend5.

Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 2a Satz 1 KraftStG gelten auch die in der Vorschrift genannten Fahrzeuge als Pkw, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, § 2 Abs. 2a Satz 2 KraftStG. Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs, § 2 Abs. 2a Satz 3 KraftStG(. Dabei kommt § 2 Abs. 2a KraftStG nicht die Wirkung zu, ausschließlich und abschließend zu bestimmen, wann ein Pkw vorliegt. Aus der Formulierung „gelten auch“ ergibt sich vielmehr, dass nach der Vorschrift lediglich bestimmte weitere Kraftfahrzeuge als Pkw zu behandeln sind, sofern sie nicht schon nach der allgemeinen kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung Pkw sind5.

Von diesen Rechtsgrundsätzen und Bestimmungen ausgehend ist das Finanzgericht Münster aufgrund der dem Gericht vorliegenden Ablichtung des streitbefangenen Nissan Navara und der Aktenlage davon überzeugt, dass das Fahrzeug unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller objektiven Beschaffenheitskriterien als Pkw i. S. d. § 8 Nr. 1 KraftStG und nicht als anderes Fahrzeug i. S. d. § 8 Nr. 2 KraftStG einzustufen ist. Gewichtiges Indiz hierfür ist, dass das Fahrzeug der Herstellerkonzeption nach für den Transport von fünf Personen geeignet und bestimmt ist. Weiteres wesentliches Indiz für das Vorliegen eines Pkw ist, dass die Ladefläche – wie sie sich nach den im Herstellerprospekt abgedruckten Abmessungen und nach den Abmessungen durch den Kläger errechnet – nicht größer ist als die zur Personenbeförderung dienende Fläche. Bei der Berechnung der maßgeblichen Flächen ist nach Auffassung des Finanzgerichts Münster die zusätzliche Fläche, die sich durch Ausklappen der Heckklappe ergibt, nicht als Ladefläche i. S. d. kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Abgrenzungskriteriums zu berücksichtigen. Denn die Heckklappe bildet nach der Grundkonstruktion des Fahrzeugs die Rückwand des Laderaums und keine Bodenfläche. Die Möglichkeit des Ausklappens dient in erster Linie dem leichteren Beladen der Ladefläche mit Lasten. Der Umstand, dass bei ausgeklappter Heckklappe besonders lange Gegenstände, die über die eigentliche Ladefläche hinausragen, besser transportiert werden können, ändert das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs als Pkw nicht6.

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Weiter führt der Umstand, dass die hintere Sitzbank umgeklappt oder ausgebaut werden kann, um so möglicherweise zusätzliche Lasten transportieren zu können, nicht dazu, dass die so gewonnene Fläche der Ladefläche zuzurechnen ist. Denn ein solcher Umbau ist nicht von Dauer und kann jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Anders als der Kläger meint, ist auch der Stauraum hinter der Rückbank nicht als Ladefläche zu berücksichtigen, weil dieser von der übrigen Ladefläche durch die Rückwand der Fahrerkabine abgetrennt ist. Bei der Berechnung der für die Abgrenzung Pkw/Lkw maßgeblichen Nutzflächen bildet die Trennwand zwischen den Sitzen und der Ladefläche grundsätzlich die Grenze zwischen der zur Personenbeförderung und der zur Lastenbeförderung dienenden Bodenfläche. Wegen der Geringfügigkeit des Stauraums hinter der Rückbank besteht im Streitfall keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzuweichen. Schließlich sind nach Auffassung des Senats die Bodenflächen des Pedalraums und der Mittelkonsole der für die Personenbeförderung bestimmten Fläche zuzurechnen.

Weiteres wesentliches Indiz für das Vorliegen eines Pkw ist im Streitfall die Zuladung von 1.070 kg. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass die Zuladung absolut gesehen deutlich höher ist als die der üblichen zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Pkw mit einem einfachen Kofferraum. Jedoch entspricht die Zuladung lediglich 33,33% des zulässigen Gesamtgewichts. Die Zuladung liegt damit unter der für einen Lkw typischen Zuladung. So hat der BFH sogar eine Zuladung von 34,6% nicht als außergewöhnlich hohe, der Verwendung zum Gütertransport eindeutig indizierende Zuladung angesehen7. Auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit liegt mit 170 km/h in einem für Pkw typischen Bereich.

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Demgegenüber treten die Umstände zurück, die darauf hindeuten könnten, dass das Fahrzeug des Klägers geeignet und bestimmt ist, vorwiegend der Beförderung von Lasten zu dienen. Der Fahrkomfort mag aufgrund der Blattfederung und des Leiterrahmens geringer ausfallen als bei anderen Pkw. Dieses Indiz ist jedoch weniger gewichtig als die hier für einen Pkw sprechenden Merkmale. Schließlich ist nicht maßgeblich, dass das Fahrzeug möglicherweise ausschließlich oder überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzt wird. Denn es kommt auf die Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs an, nicht jedoch auf dessen tatsächliche Verwendung8.

Es kann dahingestellt bleiben, so das Finanzgericht Münster weiter, ob das Fahrzeug des Klägers als Geländewagen oder anderes Fahrzeug gemäß § 2 Abs. 2a Satz 1, Nr. 1 KraftStG oder als Mehrzweckfahrzeug gem. § 2 Abs. 2a Satz 1, Nr. 2 KraftStG anzusehen ist. Das Fahrzeug gilt bereits nach der allgemeinen kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung als Pkw. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2a KraftStG müssen darüber hinaus nicht vorliegen, da nach der Vorschrift lediglich bestimmte weitere Kraftfahrzeuge als Pkw zu behandeln sind5.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 12. Januar 2010 – 13 K 4411/07 Kfz

  1. vgl. z. B. BFH, Beschluss vom 30.10.2008 – II B 58/08, BFH/NV 2009, 418[]
  2. vgl. BFH. Urteil vom 01.08.2000 – VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72[]
  3. vgl. z.B. BFH, Urteile vom 09.04.2008 – II R 62/07, BFHE 221, 252, BStBl II 2008, 691; und vom 01.10.2008 – II R 63/07, BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20; BFH, Beschlüsse vom 14.04.2008 – II B 36/08; und vom 13.04.2007 – IX B 14/07, BFH/NV 2007, 1352[]
  4. BFH in BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20 m.w.N.[]
  5. vgl. BFH in BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20[][][]
  6. vgl. auch FG München, Urteil vom 08.09.2004 – 4 K 3889/04, EFG 2005, 483[]
  7. vgl. BFH, Urteil vom 08.02.2001 – VII R 73/00, BFHE 194, 264, BStBl II 2001, 368[]
  8. BFH in BFHE 221, 252, BStBl II 2008, 691; BFH, Urteil vom 05.05.1998 – VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489[]
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