Einheitsbewertung in Flughafennähe

Bei Ermittlung des Einheitswerts eines flughafennahen Grundstücks sind neben der Beeinträchtigung durch Lärm auch Belastungen durch Abgase und Kerosinreste zu berücksichtigen.

Einheitsbewertung in Flughafennähe

Im vorliegenden Fall hatte das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Finanzgericht Düsseldorf1 nicht erörtert, inwieweit die geltend gemachten Belastungen durch Abgase und Kerosinreste Einfluss auf den Abschlag haben könnten. Ausdrücklich erörtert hat es die Wertminderung durch Lärm. Auch die Verwaltungsverfügungen, auf die es Bezug nimmt, befassen sich jedenfalls ausdrücklich nur mit Beeinträchtigungen durch Lärm. Nach dem Vortrag der Kläger erschöpft sich die Beeinträchtigung durch eine flughafennahe Lage jedoch nicht im Lärm. Diesen weiteren Aspekten ist nachzugehen.

Der Bundesfinanzhof vermochte vorliegend hierüber jedoch noch nicht abschließend zu entscheiden. Es ist vorstellbar, dass die durch die Finanzverwaltungen gewährten Abschläge von 5 % darauf zielen, neben der Lärmproblematik alle sonstigen Belastungen durch den Flughafenbetrieb zu erfassen. Dann wäre zu prüfen und zu erörtern, ob es sich dem Grunde nach um eine sachgerechte Typisierung handelt, wenn die ausgewiesenen Schutzzonen über das FluLärmG formell allein an die Lärmbelastung anknüpfen, und ob die Höhe der Abschläge unter Einbeziehung stofflicher Immissionen angemessen ist. Das ist nicht ausgeschlossen, steht aber auch nicht fest.

Es ist aber auch möglich, dass die nicht in Lärm bestehenden Beeinträchtigungen eines Grundstücks durch flughafennahe Lage bisher von Seiten der Finanzverwaltung nicht bedacht wurden und deshalb auch nicht Eingang in die typisierenden Verwaltungsvorschriften gefunden haben. Die nicht ohne Weiteres und nicht unmittelbar sichtbare Feinstaubbelastung und deren Bedeutung war in früheren Jahrzehnten, in denen die ersten Verfügungen zu Wertabschlägen wegen Flughafennähe erlassen wurden, der Öffentlichkeit kaum bewusst. In diesem Falle wäre zu prüfen und zu erörtern, ob und ggf. in welchem Umfange dieser Umstand im Rahmen von § 88 BewG berücksichtigt werden muss.

Weiterlesen:
Der SB-Markt im Beitrittsgebiet - und die Einheitsbewertung

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. März 2022 – II B 39/21

  1. FG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2021 – 11 K 983/17 Gr, BG[]

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