Das Finanzgericht Düsseldorf hat jetzt einem Rechtsanwalt für einen Flug eine Vergütung nach dem Energiesteuergesetz zugebilligt.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, mietete von einem Flugsportverein das vereinseigene Flugzeug für den 25.07.2007 trocken und übernahm es nach den Bedingungen des Vereins vollgetankt. Am 25.07.2007 flog er mit diesem Flugzeug vom Flugplatz C nach D, nahm vor dem dortigen Landgericht einen Termin als Prozessvertreter wahr und kehrte noch am gleichen Tag zum Flugplatz C zurück. Dort tankte er das Flugzeug entsprechend den Mietbedingungen wieder voll. Für die dabei getankten versteuerten 179 l Flugbenzin beantragte er beim Hauptzollamt auf dem hierzu vorgeschriebenen amtlichen Vordruck unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen 129,09 EUR Vergütung nach § 52 EnergieStG . Zurecht, wie jetzt die Düsseldorfer Finanzrichter befanden.
Nach § 27 Energiesteuergesetz dürfe Flugbenzin steuerfrei in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nicht gewerblichen Luftfahrt verwendet werden. Der Kläger habe zwar keinen anderen gewerbsmäßig befördert. Seine Flüge seien aber zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistung erfolgt:
Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG wird auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die zu den in § 27 EnergieStG genannten Zwecken verwendet worden sind. Die Steuerentlastung kann in der Vergütung der Steuer bestehen (§ 45 EnergieStG). Nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG darf u.a. Flugbenzin steuerfrei in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt verwendet werden. § 60 Abs. 4 EnergieStV definiert in dem hier interessierenden Zusammenhang die private nichtgewerbliche Luftfahrt im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG als die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen und zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen. Gewerbsmäßigkeit soll nach § 60 Abs. 5 EnergieStV vorliegen, wenn die mit dem Luftfahrzeug gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt.
Danach hat der Kläger, so das FG, das Flugbenzin, für das er die Vergütung begehrt, steuerbegünstigt verwendet. Zwar scheidet schon nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStV eine begünstigte Verwendung aus, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Verwendung nur zugelassenen Luftfahrtunternehmen i. S. des § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EnergieStV zusteht, weil Beförderung von Personen dahin zu verstehen ist, dass neben dem Piloten noch Fluggäste befördert werden. Davon geht auch die erst vor kurzem erlassene Verwaltungsvorschrift zu § 27 Abs. 2 und 3, § 52 und § 66 Abs. 1 Nr. 8 und 11 Energiesteuergesetz – VwV Energieerzeugnisse für die Luftfahrt – (E-VSF N 09 2009 Nr. 32) in ihrem Abs. 10 aus. Im Streitfall hat der Kläger nämlich niemand anderen befördert. Gleichwohl sind seine Flüge von C nach D und zurück nach § 60 Abs. 4 Nr. 2 EnergieStV begünstigt, denn sie erfolgten zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen. Der Kläger ist geflogen, um beim Landgericht D eine Dienstleistung durch Wahrnehmung einer Prozessvertretung zu erbringen. Dass die gewerbsmäßige Erbringung von Dienstleistungen in § 60 Abs. 4 Nr. 2 EnergieStV nur Dienstleistungen umfasst, die unmittelbar mit der Luftfahrt zu tun haben müssen, wovon Abs. 12 der VwV Energieerzeugnisse für die Luftfahrt auszugehen scheint, lässt sich dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht entnehmen, zumal die Definition der Gewerbsmäßigkeit in § 60 Abs. 5 EnergieStV derartige Einschränkungen nicht enthält.
Für die weite, auch die vom Kläger erbrachte Dienstleistung umfassende, Auslegung des § 60 Abs. 4 Nr. 2 EnergieStV spricht der Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 1 der RL 2003/96. Danach haben die Mitgliedstaaten die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt – „autre que l’aviation de tourisme privée“ in der französischen Fassung und „other than in private pleasure-flying“ in der englischen Fassung der Bestimmung – von der Steuer zu befreien. Unter privater nichtgewerblicher Luftfahrt ist zu verstehen, dass das Luftfahrzeug von seinem Eigentümer oder der durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigten natürlichen oder juristischen Person für andere als kommerzielle Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen genutzt wird, Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 2 RL 2003/96. Der damit deutlich werdende Umfang der Befreiung schließt eine Beschränkung auf bestimmte, mit der Luftfahrt verbundene Zwecke aus. Vielmehr genügen kommerzielle Zwecke wie im Streitfall die Wahrnehmung eines Termins als Prozessvertreter.
Diese Auslegung entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften1. Dort hat der EuGH nämlich zum Begriff der „Schifffahrt“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 92/81 entschieden, dass jede Schifffahrt zu kommerziellen Zwecken in den Anwendungsbereich der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiung von der harmonisierten Verbrauchsteuer fällt. Die Regelung unterscheide nicht nach dem jeweiligen Zweck der Schifffahrt, weil die Wettbewerbsverzerrungen, die durch die Richtlinie verhindert werden sollten, unabhängig von der Art der betreffenden gewerblichen Schifffahrt auftreten könnten. Der Senat hat keine Bedenken, die vom EuGH zu Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 92/81 entwickelten Grundsätze auf die vergleichbare Bestimmung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 zu übertragen. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 auf bestimmte Arten kommerzieller Zwecke sieht das Gemeinschaftsrecht nicht vor. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hätte, wenn er über die private nichtgewerbliche Luftfahrt hinaus bestimmte Arten kommerzieller Luftfahrt von der obligatorischen Steuerbefreiung hätte ausnehmen wollen, eine solche Beschränkung der Befreiung ausdrücklich regeln müssen2.
Soweit die Auslegung des Begriffs der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt in § 60 Abs. 4 und 5 EnergieStV Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der RL 2003/96 widerspricht, weil sie die Verwendung eines Luftfahrzeugs zu kommerziellen Zwecken von dem Anwendungsbereich des § 27 Abs. 2 EnergieStG ausnimmt, kann sich das Hauptzollamt darauf nicht stützen, denn Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 ist als höherrangiges Gemeinschaftsrecht unmittelbar anwendbar3.
Im Hinblick darauf kann dahingestellt bleiben, ob die Regelungen des § 60 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 EnergieStV in der vom Beklagten vertretenen engen Fassung durch die Ermächtigungsgrundlage des § 66 Abs. 1 Nr. 8 EnergieStG gedeckt sind, denn angesichts der durch Art. 14 Abs. 1 Buchst. b bestimmten obligatorischen Steuerbefreiung ist nicht zu ersehen, warum zur Verfahrensvereinfachung und zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens der Bereich der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt ausgeweitet werden darf.
Anders als das beklagte Hauptzollamt meint, kann sich der Kläger auch für die von ihm getätigten innerdeutschen Flüge auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 berufen. Der deutsche Gesetzgeber hat von der ihm durch Art. 14 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2003/96 eingeräumten Befugnis, die Steuerbefreiung gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 auf internationale oder innergemeinschaftliche Transporte zu beschränken, keinen Gebrauch gemacht. Unbeschadet dessen kann sich ein Mitgliedstaat, der seine Verpflichtungen zur Umsetzung einer Richtlinie verletzt hat, auch nicht darauf berufen, dass er die durch die Richtlinie begründeten Rechte des einzelnen hätte begrenzen können, wenn er die Richtlinie umgesetzt hätte4. Zudem hätte, wäre nicht der vom Gericht vertretenen Auslegung des § 60 Abs. 4 Nr. 2 EnergieStV zu folgen, der deutsche Verordnungsgeber in § 60 Abs. 4 und 5 EnergieStV den Kreis der steuerbefreiten Tatbestände zu eng definiert, wie bereits dargelegt wurde.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2009 – 4 K 3898/08 VE
- EuGH, Urteile vom 1. April 2004 – C-389/02, Slg. 2004, I-3537, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern ZfZ 2004, 261 ff. Rzn. 23 und 25; sowie vom 1. März 2007 – C-391/05, Slg. 2007, I-1793, ZfZ 2007, 81, Rz. 36[↩]
- EuGH, Urteil vom 1. April 2004 – C389/02, aaO. Rz. 26 – zu Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 92/81 -[↩]
- EuGH, Urteil vom 10. Juni 1999 – C346/97, Slg. 1999, I-3419, ZfZ 1999, 341 f., Rz. 31[↩]
- EuGH, Urteile vom 19. November 1991 – C-6/90 und C-9/90, Slg. 1990, I-5357, NJW 1992, 165 ff., 166, Rz. 21; vom 29. April 2004 – C-102/02, Slg. 2004, I-5405 Rz. 63; vom 14. Juli 2005 – C-142/04, Slg. 2005, I-7181 Rz. 35[↩]