Europarechtswidrigkeit der Umsatzbesteuerung von Spielautomaten?

Das Finanzgericht Hamburg hat dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen zur Klärung einer Reihe unionsrechtlicher Fragen vorgelegt, die die Umsatzbesteuerung von Spielautomatenbetreibern betreffen. Konkret geht es um die Frage, ob die Besteuerung der Spielhallenbetreiber den Grundsätzen der Proportionalität und der Abwälzbarkeit entspricht, sowie um die Frage nach etwaigen Konsequenzen der Umsatzsteueranrechnung bei den Spielbanken.

Europarechtswidrigkeit der Umsatzbesteuerung von Spielautomaten?

Die Besteuerung von Spielgeräten ist seit Jahren Gegenstand einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren. Wiederholt ging es um die Rechtmäßigkeit von Spielgeräte- und ähnlichen Steuern, die von Städten und Gemeinden als kommunale Steuern in eigener Kompetenz von Spielhallenbetreibern erhoben werden – auch im Verhältnis zu den Spielbankabgaben, die von den Bundesländern geregelt und ausschließlich von staatlich konzessionierten Spielbanken erhoben werden. Für die bundeseinheitlich und seit Mai 2006 auch für die Umsätze mit Geldspielautomaten erhobene Umsatzsteuer legt das Finanzgericht Hamburg nun dem EuGH einen ganzen Katalog von Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vor. Konkret geht es dem Finanzgericht Hamburg um drei Themenbereiche:

  1. Nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg verstößt der Kasseninhalt als Bemessungsgrundlage bei Spielgeräteumsätzen gegen den Grundsatz der Proportionalität der Mehrwertsteuer. Es ist daher für das Finanzgericht Hamburg klärungsbedürftig, ob er gleichwohl eine unionsrechtskonforme Bemessungsgrundlage darstellt.
  2. Es ist desweiteren für das Finanzgericht Hamburg ungeklärt, ob die Abwälzbarkeit der Mehrwertsteuer Voraussetzung ihrer Erhebung ist, insbesondere bei bruttopreisbegrenzenden Rechtsvorschriften.
  3. Und schließlich ist es für das Finanzgericht Hamburg wegen des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer zweifelhaft, ob die Umsatzsteuer betragsgenau auf eine nationale, nicht harmonisierte Sonderabgabe angerechnet werden darf.
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Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens betrieb im Streitjahr 2010 in sieben Spielhallen in Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern „Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit“ und wurde dort jeweils zu einer kommunalen Aufwand­steuer herangezogen. Für jedes Gerät erfasste sie monatlich den Bestand der Gerätekasse und errechnete auf dieser Grundlage Bruttoeinnahme die Umsatzsteuer, gegen deren Festsetzung sie sodann vor das Finanzgericht Hamburg gezogen ist.

Das Finanzgericht Hamburg hält es für fraglich, ob die Erhebung der Umsatzsteuer für Spielgeräte oder jedenfalls die Art ihrer Berechnung mit der vorrangig zu beachtenden Mehrwertsteuersystemrichtlinie der Europäischen Union in Übereinstimmung steht. Dabei hat das Finanzgericht Hamburg zwei Grundsätze des Mehrwertsteuersystems im Blick:

  • Nach dem Proportionalitätsgrundsatz der Richtlinie ist die Steuer genau proportional zum Preis der jeweiligen Gegenstände und Dienstleistungen;
  • nach dem Grundsatz der Abwälzbarkeit ist für die Mehrwertsteuer kennzeichnend, dass sie vom Unternehmer auf den Endverbraucher abgewälzt wird.

Das Finanzgericht Hamburg fragt daher den Europäischen Gerichtshof, ob es richtig ist, den monatlichen Kasseninhalt des Spielgeräts zur Bemessungsgrundlage zu nehmen, ohne zu berücksichtigen, wie viel der einzelne Spieler gewonnen oder verloren hat? Und welche Bedeutung kommt den Regelungen in der deutschen Spielgeräteverordnung für die Frage der Abwälzbarkeit zu, die die Höhe des möglichen Verlustes eines Spielers begrenzen und dem Spielgerätebetreiber damit nicht erlauben, die Umsatzsteuer über einen höheren „Preis“ an den Spieler weiterzureichen?

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Das Finanzgericht Hamburg problematisiert in seinem Vorabentscheidungsersuchen auch den Umstand, dass in Deutschland zwar inzwischen aufgrund einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Umsätze der mit den Spielhallen im Wettbewerb stehenden Spielbanken mit Glücksspielautomaten umsatzsteuerpflichtig geworden sind, ihre Umsatzsteuerschuld aber betragsgenau auf die von ihnen zu zahlende Spielbankabgabe angerechnet wird.

Mehr am Rande nimmt der Beschluss eine Äußerung des Generalanwalts beim Gerichtshof der Europäischen Unin in einem anderen Glücksspielverfahren zum Anlass, den Europäischen Gerichtshof zu fragen, ob es das Mehrwertsteuersystem überhaupt erlaubt, auf Glücksspiele Umsatzsteuer und Sonderabgaben, wie etwa eine Spielgerätesteuer, nebeneinander zu erheben.

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 21. September 2012 – 3 K 104/11