Maßgebend für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung ist allein die Zulassung des Fahrzeugs. Weder die Aushändigung des Fahrzeugscheins ist erforderlich, noch muss ein Kennzeichen mit Dienstsiegel an den Kläger übergeben worden sein.

Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Baden-Württemberg 15.988 erlassene Kraftfahrzeugsteuerbescheide für rechtmäßig erklärt. Geklagt hatten zwei Kraftfahrzeughändler, die für aus dem Ausland importierte Fahrzeuge neue Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II bzw. in der Zeit vor dem 1.10.2005 neue Fahrzeugbriefe benötigten. Sie beantragten die Zulassung der Fahrzeuge (sog. Registrierzulassungen). Das Verwaltungsverfahren wurde infolge der sehr hohen Fahrzeuganzahl zur Verwaltungsvereinfachung, auch im Interesse der Kläger, nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurden Kennzeichen „reserviert“ und diese immer wieder für von den Klägern zugelassene Fahrzeuge verwendet. Die Fahrzeuge wurden grundsätzlich angemeldet und sofort wieder abgemeldet. Teilweise wurde das Zulassungsverfahren auch ohne geprägte Nummernschilder und ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I bzw. vor dem 1.10.2005 des Fahrzeugscheins durchgeführt. Das Finanzamt erließ für jedes Fahrzeug nach der Zulassungsmitteilung einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid für den jeweiligen Zeitraum und kurz darauf geänderte (nunmehr bestandskräftige) Bescheide für einen Zulassungstag mit einer Mindestdauer der Steuerpflicht von einem Monat insgesamt 15.988 erlassene Kraftfahrzeugsteuerbescheide. Dagegen ist Klage eingereicht worden.
Das Klageverfahren ruhte zunächst wegen eines Parallelverfahrens1. Diese Klage wies das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 23.09.2016, bestätigt durch den Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14.06.20182, ab. Die eingelegte Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos3.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg setzte das bislang ruhende Verfahren4 fort und wies die Verpflichtungsklage ab: Die Zulassungsbescheinigungen bzw. Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief seien auch bei „Registrierzulassungen“ Grundlagenbescheide für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer. Daher seien 15.988 erlassene Kraftfahrzeugsteuerbescheide für Zulassungsvorgänge zwischen dem 1.01.2005 und dem 31.03.2006 rechtmäßig.
Die von den Klägern eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof anhängig5.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2019 13 K 2598/18