Grunderwerbsteuer, Rückerwerb – und die gesonderte Feststellung des steuerbaren Vorgangs

Die gesonderte Feststellung des steuerbaren Vorgangs nach § 1 Abs. 2a GrEStG hatte nicht wegen eines Rückerwerbs i.S. des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG zu unterbleiben. Die Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ist schon deshalb ausgeschlossen, weil es an einer ordnungsgemäßen Anzeige des Erwerbsvorgangs fehlt (§ 16 Abs. 5 GrEStG).

Grunderwerbsteuer, Rückerwerb – und die gesonderte Feststellung des steuerbaren Vorgangs

§ 16 Abs. 2 und 5 GrEStG gelten sinngemäß auch bei der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer nach § 17 GrEStG (§ 179 Abs. 1 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO)1.

Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG werden die Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, gesondert festgestellt, wenn ein außerhalb des Bezirks dieses Finanzamts liegendes Grundstück betroffen wird.

Gegenstand der gesonderten Feststellung nach § 17 Abs. 3 GrEStG ist u.a. die verbindliche Entscheidung über die Steuerpflicht dem Grunde nach2. Dies erfordert in den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG die Feststellung, dass ein steuerbarer Gesellschafterwechsel i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG vorliegt.

Die Feststellung des steuerbaren Erwerbsvorgangs beinhaltet zugleich, dass ein Rückerwerb i.S. des § 16 GrEStG nicht vorliegt. Insoweit bedarf es keiner gesonderten (negativen) Feststellung zum Rückerwerb. Der Steuerpflichtige kann einen auf § 16 GrEStG gestützten Aufhebungsanspruch mit dem Einspruch gegen die Feststellung des steuerbaren Erwerbsvorgangs geltend machen. Das Finanzamt ist verpflichtet, einen ggf. bestehenden Aufhebungsanspruch aus § 16 GrEStG spätestens in der Einspruchsentscheidung zu berücksichtigen, wenn ein Erwerbsvorgang noch vor der Entscheidung über den Einspruch gegen den Feststellungsbescheid rückgängig gemacht wurde3.

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Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. Diese Vorschrift betrifft über ihren Wortlaut hinaus nicht nur den Rückerwerb des Eigentums an einem veräußerten Grundstück, sondern auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a GrEStG4. Sie ist auf einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG anzuwenden, wenn Anteile am Gesellschaftsvermögen vom neuen Gesellschafter auf den alten Gesellschafter ganz oder teilweise zurückübertragen werden und infolgedessen ein Übergang von mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen im Ergebnis nicht mehr gegeben ist5.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Mai 2017 – II R 35/15

  1. vgl. BFH, Urteil vom 09.07.2014 – II R 50/12, BFHE 246, 222, BStBl II 2015, 399, Rz 11, 12[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 12.05.2016 – II R 26/14, BFHE 254, 71, BStBl II 2016, 748, Rz 17[]
  3. vgl. BFH, Urteil vom 16.02.2005 – II R 53/03, BFHE 209, 158, BStBl II 2005, 495, Rz 14, zum Verhältnis zwischen Steuerfestsetzungsverfahren und Änderungsverfahren nach § 16 GrEStG[]
  4. vgl. BFH, Urteil vom 18.04.2012 – II R 51/11, BFHE 236, 569, BStBl II 2013, 830[]
  5. BFH, Urteil in BFHE 236, 569, BStBl II 2013, 830[]
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