Grunderwerbsteuer – und das fehlerhaft in den Feststellungsbescheid einbezogene Grundstück

Hat das Finanzamt in einem Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG Feststellungen zu mehreren Grundstücken getroffen, von denen eines oder mehrere nicht in die Feststellungen hätte einbezogen werden dürfen, ist der Bescheid insgesamt rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Eine bloße Änderung oder nur teilweise Aufhebung des Feststellungsbescheids ist nicht möglich.

Grunderwerbsteuer – und das fehlerhaft in den Feststellungsbescheid einbezogene Grundstück

Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG werden die Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, gesondert festgestellt, wenn ein außerhalb des Bezirks dieses Finanzamts liegendes Grundstück oder ein auf das Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender Teil eines im Bezirk dieses Finanzamts liegenden Grundstücks betroffen wird. Die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 3 GrEStG hat für alle von einem der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang betroffenen Grundstücke in nur einem Verwaltungsakt zu erfolgen1.

Hat das Finanzamt in einem solchen Feststellungsbescheid Feststellungen zu mehreren Grundstücken getroffen, von denen eines oder mehrere nicht in die Feststellungen hätten einbezogen werden dürfen, ist der Bescheid insgesamt rechtswidrig und deshalb nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO aufzuheben. Eine bloße Änderung oder nur teilweise Aufhebung des Feststellungsbescheids nach § 100 Abs. 2 FGO ist nicht möglich. Die Änderung der Angabe der betroffenen Grundstücke stellt insbesondere keine bloß betragsmäßige Änderung der Besteuerungsgrundlagen dar.

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Grunderwerbsteuer - bei der Beteiligungsaufstockung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft

Gleiches gilt auch für das Finanzgericht. Fehlt dem Finanzgericht die Befugnis zu der von ihm vorgenommenen Änderung des angefochtenen Feststellungsbescheids, ist sein Urteil aufzuheben2.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Dezember 2022 – II R 40/20

  1. BFH, Urteil in BFHE 248, 228, BStBl II 2015, 405, Rz 22; vgl. auch BFH, Urteil vom 15.06.1994 – II R 120/91, BFHE 174, 465, BStBl II 1994, 819[]
  2. z.B. BFH, Urteil vom 15.10.2014 – II R 14/14, BFHE 248, 228, BStBl II 2015, 405[]