Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde von Eltern dreier Kinder, die sich gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde für ihr selbst genutztes Hausgrundstück richtet, nicht zur Entscheidung angenommen,. allerdings weitgehend aufgrund formaler Probleme des zu entscheidenden Einzelfalls.

So waren zwar Rechtsbehelfe und Rechtsmittel der Beschwerdeführer gegen diesen Grundsteuerbescheid vor den Fachgerichten vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg geblieben. Die Beschwerdeführer hatten jedoch zuvor weder den ergangenen Einheitswertbescheid noch den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts mit Erfolg angefochten.
Die Erhebung der Grundsteuer als solche begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Bedenken. Ebenfalls ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Grundsteuer grundsätzlich ohne Rücksicht auf die familiären Verhältnisse des Grundbesitzers erhoben wird, denn dies entspricht ihrem Charakter als Objektsteuer.
Behauptete Mängel im System der Grundstücksbewertung konnten im Rahmen der allein gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde und die ihn bestätigenden Gerichtsentscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden. Diese Rügen richten sich gegen Feststellungen und Festlegungen der Grundlagenbescheide des Finanzamts. Werden diese nicht mit Erfolg angefochten, ist die Gemeinde im Rahmen des Erlasses des Grundsteuerbescheides an den Inhalt der Grundlagenbescheide, die die Grundstücksbewertung abschließend regeln, gebunden.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 BvR 1334/07