Hundesteuer für den Geflügelwachhund

Für die Haltung eines „Geflügelwachhundes“ besteht keine Hundesteuerfreiheit. Ein zum Schutze von Freilandgeflügel gehaltener Hund ist zur Einkommenserzielung für den Betrieb nicht notwendig, sodass seine Haltung nicht von der Steuerpflicht befreit ist, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Trier und knüpfte damit an ein Urteil vom Oktober 2009 an, mit dem die Klage eines Betreibers einer Galloway-Rinderzucht auf Steuerfreiheit für die Haltung eines Hundes abgewiesen worden war.

Hundesteuer für den Geflügelwachhund

Dem jetzt entschiedenen Verfahren lag die Klage eines Halters eines American Staffordshire Terriers zugrunde, der sich darauf berief, den Hund zum Schutze seiner auf Freiland gehaltenen 90 Hühnern vor Füchsen und Mardern zu benötigen.

Die für die Steuerfreiheit erforderliche Notwendigkeit der Hundehaltung für den Betrieb sahen die Trierer Verwaltungsrichter jedoch nicht als gegeben. Die Geflügelzucht des Klägers könne ohne weiteres auch ohne die Haltung eines Hundes betrieben werden. Der Einwand, dass die zum Schutze vor Füchsen und Mardern errichteten Zäune keinen so effektiven Schutz böten wie der Hund, begründe zwar dessen Nützlichkeit, nicht jedoch die betriebliche Notwendigkeit seiner Haltung. Insoweit bestehe nämlich durchaus auch die Möglichkeit zur Errichtung effektiverer Zaunanlagen, die der Kläger als Halter eines Kampfhundes ohnehin vorzuhalten habe.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 20. Mai 2010 – 2 K 58/10.TR

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