Keine Bettensteuer in München

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Auffassung der Regierung von Oberbayern bestätigt, wonach die vom Stadtrat der Landeshauptstadt München beschlossene Übernachtungssteuersatzung nicht genehmigungsfähig ist und die Klage der Landeshauptstadt München gegen die Ablehnung der Genehmigung durch die Bezirksregierung abgewiesen.

Keine Bettensteuer in München

Das Verwaltungsgericht München sieht gleich mehrere Gründe, warum die Münchener „Übernachtungssteuer“ nicht genehmigungsfähig ist:

Zunächst sieht das Verwaltungsgericht die Übernachtungssteuer in der von der Landeshauptstadt München beschlossenen konkreten Form nicht als kommunale Aufwandsteuer an. So zieht die Übernachtungssteuersatzung als Steuergegenstand undifferenziert sämtliche entgeltlichen Übernachtungen zu einer Steuer heran. Beruflich veranlasste Übernachtungen dürfen jedoch nicht mit einer kommunalen Aufwandsteuer belegt werden.

Darüber hinaus sieht das Verwaltungsgericht München in der konkreten Münchener Ausgestaltung auch einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot: Der pauschale Steuersatz von € 2,50 für jede Übernachtung verstößt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts gegen das steuerrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Die unterschiedliche Höhe von Übernachtungspreisen muss beim Steuersatz berücksichtigt werden.

Und schließlich sieht das Verwaltungsgericht München – neben diesen beiden Einwänden gegen die konkrete Umsetzung in München – auch ein allgemeines Problem: Die Erhebung einer Übernachtungssteuer laufe, so das Verwaltungsgericht, der vom Bund beschlossenen Umsatzsteuerreduzierung für Hotelübernachtungen zuwider und beeinträchtige damit öffentliche Belange.

Zumindest bei dem letzten Argument darf man allerdings Zweifel haben – auch wenn die Idee der Bettensteuer in den Kommunen erst als Reaktion auf das „Umsatzsteuergeschenk“ für das Hotelgewerbe entstand. Würde man dieses Argument des Verwaltungsgerichts München Ernst nehmen, könnte es gegen jede Form der kommunalen Aufwandsteuer gerichtet werden. Dabei übersieht das Verwaltungsgericht München jedoch, dass die (bundesrechtliche) Umsatzsteuer und die (kommunalen) Aufwandsteuern regelmäßig nebeneinander stehen und regelmäßig verschiedene Steuergegenstände betreffen – hier auf der einen Seite den Umsatz eines Unternehmens und auf der kommunalen Seite die im getätigten Aufwand manifestierte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person.

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Bayerisches Verwaltungsgericht München, Urteil vom 30. Juni 2011 – M 10 K 10.5725