Kleinverkaufsmindestpreise für Zigaretten

Die Regelungen Frankreichs, Österreichs und Irlands, mit denen Kleinverkaufsmindestpreise für Zigaretten festgesetzt werden, verstoßen nach einem heute verkündeten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union gegen Unionsrecht. Legitime Ziele des Gesundheitsschutzes können nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs statt mit Kleinverkaufsmindestpreisen auch mit einer Anhebung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten erreicht werden.

Kleinverkaufsmindestpreise für Zigaretten

Die Europäische Kommission hat beim Gerichtshof drei Vertragsverletzungsklagen – gegen Frankreich, Österreich und Irland – eingereicht, weil ihres Erachtens die Regelungen dieser drei Mitgliedstaaten, mit denen Mindestpreise für bestimmte Tabakwaren festgesetzt werden, nämlich

  • für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse in Frankreich,
  • für Zigaretten und für Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten in Österreich und
  • für Zigaretten in Irland,

gegen die Richtlinie 95/591 verstoßen, in der bestimmte Regeln zur Verbrauchsteuer auf diese Erzeugnisse festgelegt sind.

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Zigaretten mit einer Verbrauchsteuer zu belegen, die aus einem nach dem Kleinverkaufshöchstpreis berechneten proportionalen Bestandteil („ad valorem“) und einem spezifischen Bestandteil besteht, dessen Betrag auf der Grundlage von Zigaretten der gängigsten Preisklasse festgesetzt wird, aber weder niedriger als 5 % noch höher als 55 % des Gesamtbetrags der Verbrauchsteuer sein darf. Der Satz der proportionalen Verbrauchsteuer und der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer müssen für alle Zigaretten gleich sein. Die Richtlinie sieht auch vor, dass die Hersteller und die Einführer von Tabakwaren für jedes ihrer Erzeugnisse den Kleinverkaufshöchstpreis frei bestimmen (Art. 9 Abs. 1).

Nach Auffassung der Europäischen Kommission beeinträchtigen die Regelungen der drei Mitgliedstaaten, die Mindestpreise in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Durchschnittspreise der betreffenden Tabakwaren (95% in Frankreich, 92,75% für Zigaretten und 90% für Feinschnitt in Österreich sowie 97% in Irland) vorschreiben, die Freiheit der Hersteller und der Einführer, die Kleinverkaufshöchstpreise ihrer Erzeugnisse zu bestimmen, und damit den freien Wettbewerb. Diese Regelungen verstießen daher gegen die Richtlinie.

Der Gerichtshof der Europäischen Union weist zunächst darauf hin, dass mit der Richtlinie insbesondere sichergestellt werden soll, dass die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der proportionalen Verbrauchsteuer auf Tabakwaren in allen Mitgliedstaaten denselben Regeln unterliegt, aber auch die Freiheit der Hersteller und der Einführer erhalten bleiben soll, die es ihnen ermöglicht, aus etwaigen niedrigeren Gestehungspreisen tatsächlich einen Wettbewerbsvorteil zu ziehen.

Die Vorgabe eines Kleinverkaufsmindestpreises hat, so der Europäische Gerichtshof, zur Folge, dass der von den Herstellern oder den Einführern bestimmte Kleinverkaufshöchstpreis jedenfalls nicht unter diesem verbindlichen Mindestpreis liegen kann, und ist daher geeignet, die Wettbewerbsverhältnisse zu beeinträchtigen, indem bestimmte Hersteller oder Einführer daran gehindert werden, niedrigere Gestehungskosten auszunutzen, um günstigere Kleinverkaufspreise anzubieten.

Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt somit fest, dass ein System von Kleinverkaufsmindestpreisen für Tabakwaren nicht als mit der Richtlinie vereinbar angesehen werden kann, wenn seine Ausgestaltung es nicht unter allen Umständen ausschließt, dass der Wettbewerbsvorteil, der sich für bestimmte Hersteller oder Einführer solcher Erzeugnisse aus niedrigeren Gestehungskosten ergeben könnte, beeinträchtigt wird.

Die Prüfung der nationalen Rechtsvorschriften lässt den Europäischen Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangen, dass es sich mit ihnen nicht unter allen Umständen ausschließen lässt, dass die vorgeschriebenen Mindestpreise den Wettbewerbsvorteil beeinträchtigen, der sich für bestimmte Hersteller oder Einführer von Tabakwaren aus niedrigeren Gestehungskosten ergeben könnte.

Der Gerichtshof der Europäischen Union weist sodann die von den drei Mitgliedstaaten zur Verteidigung ihrer Regelungen vorgebrachten Argumente zurück:

So ist erstens das Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation2 nicht geeignet, die Schlussfolgerung des Gerichtshofs in Frage zu stellen, da es den Vertragsparteien keine konkrete Verpflichtung hinsichtlich der Preispolitik für Tabakerzeugnisse auferlegt, aufgrund deren sie gegen die Bestimmungen der Richtlinie verstoßen dürften. Außerdem steht die Richtlinie einer Preispolitik nicht entgegen, solange diese nicht gegen die Ziele der Richtlinie verstößt.

Zweitens kann das in Art. 30 EG vorgesehene Ziel des Gesundheitsschutzes nur geltend gemacht werden, um die in den Art. 28 EG und 29 EG genannten Maßnahmen der mengenmäßigen Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkung und Maßnahmen gleicher Wirkung zu rechtfertigen. Die Europäische Kommission hat ihre Klagen aber nicht auf diese Bestimmungen des EG-Vertrags gestützt.

Schließlich stellt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass die Richtlinie 95/59 den Gesundheitsschutz sicherstellt und die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die Eindämmung des Tabakkonsums weiterzuverfolgen. Er weist darauf hin, dass die Steuervorschriften ein wichtiges und wirksames Instrument zur Bekämpfung des Konsums von Tabakwaren und damit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit darstellen, da das Ziel, sicherzustellen, dass für diese Waren hohe Preise festgesetzt werden, in angemessener Weise durch eine erhöhte Besteuerung der Tabakwaren verfolgt werden kann, weil sich die Verbrauchsteuererhöhungen früher oder später in einer Erhöhung der Kleinverkaufspreise niederschlagen müssen, ohne dass dies den Grundsatz der freien Preisfestsetzung antasten würde.

Der Gerichtshof führt ergänzend aus, dass das Verbot der Festsetzung von Mindestpreisen die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, den nicht kostendeckenden Verkauf von Tabakwaren zu verbieten, da die Freiheit der Hersteller und der Einführer, die Kleinverkaufshöchstpreise für ihre Erzeugnisse festzusetzen, nicht beeinträchtigt wird. Diese Wirtschaftsteilnehmer könnten in diesem Fall die Auswirkung der Steuern auf diese Preise nicht dadurch auffangen, dass sie ihre Erzeugnisse zu einem Preis verkaufen, der unter der Summe der Gestehungskosten und der Gesamtheit der Abgaben liegt.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 4. März 2010 – C-197/08 (Kommission ./. Frankreich), C-198/08 (Kommission ./. Österreich) und C-221/08 (Kommission / Irland)

  1. Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 291, S. 40) in der durch die Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Februar 2002 (ABl. L 46, S. 26) geänderten Fassung.[]
  2. Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakkonsums, von der Gemeinschaft mit Beschluss vom 2. Juni 2004 (ABl. L 213, S. 8) genehmigt[]