Kommunale Wettbürosteuer

Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in drei Verfahren entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist.

Kommunale Wettbürosteuer

Geklagt hatten jeweils Unternehmen, die auf dem Gebiet der Stadt Dortmund Wettbüros betrieben. Die Klägerinnen vermittelten die in den Wettbüros angebotenen Renn- und Sportwetten, eine Klägerin veranstaltete auch selbst Pferdewetten als Buchmacherin.

Die beklagte Stadt Dortmund erhebt seit dem Jahr 2014 eine kommunale Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer. Besteuert wird der Aufwand für die Teilnahme an Pferde- und Sportwetten in Wettbüros, bei denen es sich nach der Steuersatzung um Einrichtungen handelt, die wie im Fall der Klägerinnen neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse an Monitoren ermöglichen. Dabei soll die vom Betreiber des Wettbüros geschuldete Steuer auf die Wettkunden abgewälzt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Jahr 2017 zur Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund entschieden, dass eine Wettbürosteuer jedenfalls nicht nach der Fläche des Wettbüros bemessen werden darf. Daraufhin änderte die Stadt rückwirkend ihre Satzung und legte nunmehr den Brutto-Wetteinsatz als Steuermaßstab fest; der Steuersatz beträgt 3 %. Die Klagen gegen die auf dieser Grundlage ergangenen Steuerbescheide wiesen in den Vorinstanzen sowohl das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen1 wie auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster2 ab. Das Oberverwaltungsgericht Münster ließ jedoch jeweils die Revision zur Klärung der Frage zu, ob die Erhebung einer Wettbürosteuer nach der Satzungsänderung wegen Gleichartigkeit zu bundesrechtlich geregelten Steuern im Rennwett- und Lotteriegesetz gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG gesperrt ist. Diese betragen jeweils 5 % des Wetteinsatzes.

Weiterlesen:
Ferienhaus als Wohnung - auch ohne Telefon, Internet und Briefkasten

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionsverfahren im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer zunächst ausgesetzt. Auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 20223 ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erhebung einer (zusätzlichen) kommunalen Wettbürosteuer nicht zulässig ist, weil sie den bundesrechtlich im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwettensteuer und Sportwettensteuer) gleichartig ist. Bei diesen Steuern handelt es sich um spezielle Bundessteuern, die die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer für denselben Gegenstand ausschließen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 20. September 2022 – 9 C 2.22, 9 C 3.22 und 9 C 4.22

  1. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 07.12.2018 – 2 K 2424/18; und vom 24.05.2019 – 2 K 5702/18 und 2 K 1597/19[]
  2. OVG NRW, Urteile vom 27.08.2020 – 14 A 2275/19, 14 A 218/19 und 14 A 2472/19[]
  3. BVerfG, Beschluss vom 22.03.2022 – 1 BvR 2868/15 u.a.[]