Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit

Es bestehen ernsthafte Zweifel, die nach einer Insolvenzeröffnung entstehende Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen zu können, wenn das entsprechende Fahrzeug unpfändbar ist und daher nicht verwertet werden kann. Diese im Rahmen eines Verfahrens zur Aussetzung der Vollziehung ergangene Entscheidung des Finanzgerichts Münster hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt.

Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit

Im Streitfall hatte das Finanzamt gegen den Insolvenzverwalter Kraftfahrzeugsteuer für ein im Eigentum der Insolvenzschuldnerin stehendes Fahrzeug festgesetzt. Das Fahrzeug benötigte die Schuldnerin zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Es unterlag deshalb gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht der Vollstreckung. Das Finanzamt verwies dagegen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die ab Insolvenzeröffnung entstehende Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Masseverbindlichkeit sei, da zur Insolvenzmasse auch die Rechtsposition als Halter eines Kraftfahrzeugs gehöre.

Die Finanzrichter hielten diese Rechtsauffassung des Finanzamtes in beiden Instanzen jedenfalls dann für ernstlich zweifelhaft, wenn das Fahrzeug – wie im Streitfall – wegen Unpfändbarkeit nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO und § 36 InsO der Insolvenzmasse nicht zur Verfügung stehe.

Finanzgericht Münster, Beschluss vom 26. März 2009 – 13 V 2992/08
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8. September 2009 – II B 63/09

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