Nach niedersächsischem Landesrecht sind neben den Übernachtungsgästen auch die Tagesgäste kurbeitragspflichtig, soweit sie – wie z. B. beim Besuch abgrenzbarer Fremdenverkehrseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Fremdenverkehrsveranstaltungen – mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfasst werden können.

§ 10 Abs. 2 Satz 1 NKAG erstreckt die Kurbeitragspflicht auf alle Personen, die sich in dem anerkannten Gebiet aufhalten, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen und zur Teilnahme an den zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen geboten wird. Diese Vorschrift erfasst nicht nur Gäste, die im Gemeindegebiet eine Wohnung nehmen, dort also übernachten. Sie erstreckt sich in zulässiger Weise (vgl. Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2011, § 11 Rdn. 27; Rosenzweig/Freese, aaO § 10 Rdn. 26) auch auf solche Gäste, die sich im anerkannten Gebiet aufhalten, ohne dort eine Wohnung zu beziehen. Auch diese nicht im Gemeindegebiet übernachtenden Gäste haben angesichts ihres Aufenthalts im anerkannten Gebiet die Möglichkeit, die dem Fremdenverkehr dienenden gemeindlichen Einrichtungen zu nutzen sowie an zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen teilzunehmen.
Sie sind bei der insofern gebotenen einschränkenden Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 1 NKAG kurbeitragspflichtig, soweit sie mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfasst werden können. Letzteres ist vor allem der Fall, wenn sie abgrenzbare bzw. tatsächlich abgegrenzte Fremdenverkehrseinrichtungen benutzen, wie etwa eintrittspflichtige Kureinrichtungen oder Kurstrände, oder wenn sie an Fremdenverkehrsveranstaltungen teilnehmen (Rosenzweig/Freese, aaO, § 10 Rdn. 36a). Bei dieser Rechtslage darf die Kalkulation – und natürlich auch die Verwaltungspraxis – sich nicht darauf beschränken, nur die eine Wohnung im Gemeindegebiet nehmenden Beitragspflichtigen zu erfassen. Da die Beklagte diesen Grundsatz nicht beachtet hat, weist ihre Nachtragskalkulation einen deutlich überhöhten Beitragssatz auf, was zu einer rechtswidrigen Mehrbelastung der im Gemeindegebiet Übernachtenden und – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – zur Unwirksamkeit des Beitragssatzes führt.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Juni 2011 – 9 LA 122/10