Mautausweichverkehr

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil die Voraussetzungen für Verkehrsbeschränkungen zur Unterbindung von Mautausweichverkehr geklärt.

Mautausweichverkehr

Zur Unterbindung von Mautausweichverkehr verhängten das Landratsamt Ansbach und die Stadt Dinkelsbühl im Sommer 2006 versuchsweise befristet auf ein halbes Jahr ein Verbot für den Durchgangsverkehr mit Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als zwölf Tonnen auf der B 25. Das auf die Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr beschränkte Verbot wurde mit den Verkehrszeichen 253 und den beiden Zusatzzeichen “Durchgangsverkehr” und “12 t” sowie einem weiteren Zusatzzeichen mit der Angabe der tageszeitlichen Geltung der Sperrung umgesetzt. In Fahrtrichtung Süd wurde außerdem ein Zusatzzeichen mit der Angabe “B 25 Zufahrt Landkreise Ansbach und Donau-Ries frei” und in Fahrtrichtung Nord ein Zusatzzeichen mit der Angabe “B 25 Zufahrt Landkreis Ansbach frei” angebracht. In Verkündungsblättern gaben die Beklagten außerdem bekannt, dass Fahrten zum Be- und Entladen bei Unternehmen in einem Korridor von ca. 30 km-Luftlinie westlich und östlich der B 2 zwischen der Landkreisgrenze Donau-Ries (nördliche Grenze) und der Autobahn A 8 West (südliche Grenze) von dem Verbot ausgenommen seien.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass die hier getroffenen Regelungen rechtswidrig waren. Es hat deshalb die Sprungrevision der Beklagten zurückgewiesen.

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Die mit der Korridorregelung bezweckten Ausnahmen vom nächtlichen Durchfahrverbot konnten nicht durch eine nur schriftlich ergangene und bekanntgegebene Allgemeinverfügung geregelt werden. § 45 Abs. 4 Satz 1 StVO gibt vor, dass die Straßenverkehrsbehörden den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und -einrichtungen regeln und lenken dürfen. An diese Form waren auch die Beklagten bei der Umsetzung ihres Regelungskonzepts gebunden. Da die Durchfahrverbote ohne die Ausnahmen nicht erlassen worden wären, schlug deren Rechtswidrigkeit auf die Gesamtregelung durch.

Die aufgestellten Verkehrszeichen genügten nicht den sich aus dem Sichtbarkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die sofortige Erkennbarkeit ihres Regelungsgehalts. Da Verkehrszeichen sofort zu befolgen sind, muss eine durch deren Aufstellen bekannt gegebene Regelung klar, eindeutig und vollständig sein. Der Verkehrsteilnehmer muss sie bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen können. Dies bei einer Schilderkombination aus mindestens fünf Verkehrszeichen – wie hier – nicht gewährleistet. Außerdem konnten die Zusatzzeichen, mit denen die Zufahrt zu den Landkreisen Ansbach und Donau-Ries freigegeben werden sollte, ohne einen Rückgriff auf Hilfsmittel, wie etwa eine Karte mit eingezeichneten Landkreisgrenzen, von den Fahrern nicht sofort umgesetzt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat außerdem die Voraussetzungen für den Erlass von Durchfahrverboten zur Unterbindung von Mautausweichverkehr präzisiert. Nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO können zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen und aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs bei erheblichen Auswirkungen mautfluchtbedingt veränderter Verkehrsverhältnisse angeordnet werden. Orientierungspunkte dafür, wann die Beeinträchtigungen durch Mautausweichverkehr diese Erheblichkeitsschwelle erreichen, können unter anderem der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImschV – entnommen werden. Erhebliche Auswirkungen liegen danach unter anderem vor, wenn sich der Beurteilungspegel durch den Mautausweichverkehr um mindestens 3 Dezibel (A) erhöht oder aber ein Beurteilungspegel von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht erstmals erreicht oder – soweit eine solche Lärmbelastung schon zuvor bestand – überschritten wird.

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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. März 2008 – 3 C 18.07