Mit seinem Urteil vom 30. Juni 2010 hatte der Bundesfinanzhof eine Neubewertung der Grundstücke für Zwecke der Grundsteuer angemahnt und die derzeitig bestehenden Bewertung auf den Stichtag 1. Januar 1964 (alte Bundesländer) bzw. 1. Januar 1935 (neue Bundesländer) nur noch für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 gebilligt1.
Die ersten Bundesländer reagieren nun auf dieses Urteil des Bundesfinanzhofs – und wollen den Aufwand einer Neubewertung aller Grundstücke auf einen aktuellen Bewertungsstichtag vermeiden.
Die Finanzminister Baden-Württembergs, Bayerns und Hessens haben heute ein Eckpunktepapier für eine „vereinfachte“ Grundsteuer vorgelegt. Nach den Vorstellungen der drei Finanzminister soll die Grundsteuer künftig nur noch auf der Basis von Grundstücks- und Gebäudeflächen erhoben werden. Diese können mit Hilfe des bundesweiten „Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS)“ weitgehend automationsgestützt ermittelt werden. Grundidee des neuen Systems ist es, dass zwei Grundstücke mit gleicher Nutzungsart und identischen Flächenmerkmalen innerhalb der Kommune unabhängig von ihrem Wert gleich hoch mit diversen Abgaben belastet werden. Das neue System verzichtet auf die streitanfällige Ermittlung von Grundstückswerten; es ist in der Masse der Fälle ausschließlich EDV-mäßig und damit ohne gesonderte Mitwirkung der Grundstückseigentümer abwickelbar. Automatisch erfasst werden insbesondere die vielen Ein- und Zweifamilienhäuser, die knapp drei Viertel der Gesamtzahl der Grundstücke ausmachen.
Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer soll danach zukünftig einzig die Art und der Umfang der Nutzung eines Grundstücks sein. Die Bemessungsgrundlage wird über die jeweilige Wohn- oder Nutzfläche in Abhängigkeit von der jeweiligen Nutzungsart (bspw. Wohnung oder Gewerbe) ermittelt.
Das Modell hat einen entscheidenden Vorteil für die Städte und Gemeinden: Durch die Verknüpfung der Grundstücks- und Gebäudeflächen mit festen Äquivalenzzahlen bleiben die Grundsteuereinnahmen konstant. Preisschwankungen bei Immobilien haben in diesem Modell keine Auswirkungen auf die Höhe der Grundsteuer und gehen damit allein zulasten der Grundstückseigentümer.
Erhalten bleiben soll das Recht der Gemeinden, mittels eines Hebesatzes das Belastungsniveau zu regulieren. Die Grundsteuerreform soll insgesamt aufkommensneutral sein und damit nicht zu flächendeckenden Steuererhöhungen führen, versichern die Minister.
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.06.2010 – II R 60/08[↩]










