Wie jetzt das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, löst eine kurzzeitige Zulassung von Kraftfahrzeugen (sog. „Registrierzulassung“) ohne Abstempelung des Kennzeichens und ohne Aushändigung des Fahrzeugscheins keine Kraftfahrzeugsteuer aus.
Die Klägerin in dem jetzt vom FG entschiedenen Fall ist im Bereich von Kraftfahrzeug-Zulassungsdienstleistungen
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