Wie jetzt das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, löst eine kurzzeitige Zulassung von Kraftfahrzeugen (sog. „Registrierzulassung“) ohne Abstempelung des Kennzeichens und ohne Aushändigung des Fahrzeugscheins keine Kraftfahrzeugsteuer aus.

Die Klägerin in dem jetzt vom FG entschiedenen Fall ist im Bereich von Kraftfahrzeug-Zulassungsdienstleistungen für Importeure und Hersteller tätig. Das Straßenverkehrsamt meldete dem Finanzamt eine Vielzahl von Fahrzeuganmeldungen der Klägerin mit dem Vermerk, Fahrzeugscheine seien nicht ausgehändigt worden. Dieses erließ für die angemeldeten Fahrzeuge Kraftfahrzeugsteuerbescheide, mit denen die Kraftfahrzeugsteuer jeweils auf den auf einen Monat entfallenden Jahresbetrag festgesetzt wurde, da Steuerpflicht mindestens einen Monat dauere.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, die Fahrzeuge seien durch sie zwar zugelassen worden, es seien aber von der Zulassungsstelle keine amtlichen Kennzeichen und keine Fahrzeugscheine ausgehändigt worden. Deshalb habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden, die Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen einzusetzen. Werde bei einem Fahrzeug nur eine sog. „Registrierzulassung“ ohne Aushändigung des Fahrzeugscheins und ohne Abstempelung des Kfz-Schildes vorgenommen, entstehe keine Kraftfahrzeugsteuer. EG-Vorschriften und deren nationale Umsetzung erforderten bei der Beschaffung bzw. Ausstellung nationaler Zulassungsdokumente für importierte Gebrauchtfahrzeuge Tageszulassungen. Bei den hier betroffenen Gebrauchtfahrzeugen handele es sich zum Großteil um Fahrzeuge, die bereits im Ausland zugelassen gewesen seien. Sie stammten beispielsweise von Mietwagenfirmen und würden an deutsche Händler verkauft. Diese wollten die Wagen mit deutschem Fahrzeugbrief anbieten. Der ausländische Fahrzeugbrief werde bei der Kurzzulassung eingezogen. Bei Neuwagen erfolge die Zulassung wegen der Preisvorgaben. Nach einer Erstzulassung entfielen die Bindungen an den Listenpreis.
Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht. Die „Registrierzulassungen“ lösten keine Kraftfahrzeugsteuer aus.
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliege das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer. Der Begriff des Haltens sei das Recht, ein Fahrzeug dauernd auf öffentlichen Straßen benutzen zu dürfen. Dies erfordere straßenverkehrsrechtlich eine auf Dauer angelegte Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr. Die verkehrsrechtliche Zulassung bestehe in der Erteilung der Betriebserlaubnis und der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens. Letztere umfasse dabei nicht nur die Eintragung des vorgesehenen Kennzeichens in den Zulassungsbescheinigungen, d. h. im Kraftfahrzeugbrief und Kraftfahrzeugschein, sondern insbesondere auch die amtliche Abstempelung der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichenschilder. Die Anbringung des Dienststempels sei dabei wesentlicher Teil des Zulassungsverfahrens. Denn die Zulassungsstelle nehme hierbei besondere Prüfungspflichten wahr.
Vor diesem Hintergrund seien die streitgegenständlichen Fahrzeuge verkehrsrechtlich nicht wirksam zum Verkehr zugelassen geworden. Denn weder seien Kennzeichenschilder hergestellt und mit dem amtlichen Dienststempel versehen noch seien die Zulassungsbescheinigungen Teil I ausgehändigt worden. Die – bloßen – „Registrierzulassungen“ berechtigten nicht, die betroffenen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu benutzen. Kraftfahrzeugsteuer könne deshalb nicht erhoben werden.
Das Gericht hatte nicht zu entscheiden, ob derartige „Registrierzulassungen“ straßenverkehrsrechtlich überhaupt zulässig sind.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 5. März 2008 – 13 K 218/06