Weisen der Molkerei vorgelegte Verträge über die Verpachtung der Milcherzeugung dienender Produktionsmittel den Pächter als Milcherzeuger aus, ergeben jedoch spätere Prüfungen, dass die Verträge nicht den Vereinbarungen gemäß vollzogen wurden, weshalb der Verpächter auch während der Pachtzeit Milcherzeuger war, nehmen die ihm nachträglich zuzurechnenden Liefermengen nicht am sog. Saldierungsverfahren teil.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 7 der Zusatzabgabenverordnung1 in der im Streitfall maßgeblichen Fassung der zweiten Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung vom 14. Januar 20042 ist auf Änderungen, die dem Käufer nach dem in § 19 Abs. 3 Zusatzabgabenverordnung genannten Datum (15. Mai) bekannt werden, das Ergebnis der Verrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 Zusatzabgabenverordnung anzuwenden, es sei denn, der Milcherzeuger hat unrichtige oder unvollständige Angaben über seine tatsächliche Milchanlieferung gemacht. Der Wortlaut dieser Vorschrift ist eindeutig; insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Angaben über die tatsächlichen Milchlieferungen schuldhaft in unrichtiger bzw. unvollständiger Weise gemacht worden sind. Zweifelhafte Auslegungsfragen ergeben sich nicht.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. April 2009 – VII B 74/08










