Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV („behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können“) setzt wegen des von § 6 Abs. 2 RGebStV geforderten Nachweises sämtlicher Befreiungsvoraussetzungen durch Vorlage von Bescheiden (sog. bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit) voraus, dass der Rundfunkteilnehmer der Rundfunkanstalt einen auf ihn ausgestellten Schwerbehindertenausweis mit der Eintragung des Merkzeichens „RF“ (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung) vorlegt.
Fehlt es an der Eintragung des Merkzeichens „RF“ in dem Schwerbehindertenausweis, ist es der Rundfunkanstalt verwehrt, das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV selbstständig zu überprüfen und ggf. zu bejahen. Denn die geforderte Feststellung, dass ein Behinderter wegen seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann, betrifft ein gesundheitliches Merkmal im Sinne des § 69 Abs. 4 SGB IX, dessen Feststellung den für die Durchführung des SGB IX zuständigen Behörden vorbehalten ist und deren Feststellung andere Behörden bindet.
Ein Rückgriff auf die Härteklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV scheidet bei Vorliegen allein einer Behinderung des Rundfunkteilnehmers, die nicht den in § 6 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 RGebStV beschriebenen Grad erreicht, von vorneherein aus. Anderenfalls würde die vom Gesetzgeber bewusst vorgenommene abschließende Regelung bestimmter Lebenssachverhalte im Katalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV unzulässigerweise umgangen.









