„Sexsteuer“ für Bordelle

Bordelle sind als „ähnliche Einrichtungen“ im Sinne der Vergnügungssteuersatzung zu besteuern. Diese sieht dafür aber keine personenbezogene Steuer vor. Die Besteuerung richtet sich vielmehr nach der Veranstaltungsfläche.

„Sexsteuer“ für Bordelle

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall der Klage einer gewerblichen Zimmervermieterin stattgegeben, die sich gegen einen Steuerbescheid der Stadt Duisburg gewehrt hat. Die Klägerin vermietet im Duisburger Vulkanviertel Zimmer an Prostituierte zur Ausübung ihres Gewerbes. Dafür wurde sie zur sogenannten „Sexsteuer“ herangezogen. Nach Auffassung der Stadt sei maßgeblicher Steuertatbestand nach der Vergnügungssteuersatzung das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben. Die Satzung sieht für diesen Fall eine personenbezogene Steuer in Höhe von pauschal 6,00 Euro pro Tag und Prostituierter vor. Dagegen hat die Zimmervermieterin geklagt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sei die Erhebung der sogenannten „Sexsteuer“ zwar grundsätzlich zulässig. Die beklagte Stadt habe ihren Steuerbescheid aber auf einen unzutreffenden Steuertatbestand gestützt. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen1 seien Bordelle – um ein solches handele es sich bei der von der Klägerin betriebenen Einrichtung – als „ähnliche Einrichtungen“ im Sinne der Vergnügungssteuersatzung zu besteuern. Für „die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen“ sehe die Satzung aber keine personenbezogene Steuer vor. Die Besteuerung richte sich vielmehr nach der Veranstaltungsfläche.

Der Beklagten stehe es frei, einen neuen Steuerbescheid auf der Grundlage der Veranstaltungsfläche des Hauses der Klägerin gegen diese zu erlassen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 2012 – 25 K 3617/12

  1. OVG NRW, Beschluss vom 21.08.2012 – 14 B 835/12[]