Spielvergnügungsteuer auf Geldspielgeräte

Auf den Betrieb von Geldspielgeräten darf in Hamburg Spielvergnügungsteuer erhoben werden. Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist verfassungsgemäß.

Spielvergnügungsteuer auf Geldspielgeräte

Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Hamburg in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Spielhallenbetreiberin abgewiesen, die sich damit gegen die Erhebung der Spielvergnügungsteuer gewandt hat. Die Klägerin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2007 bis Juli 2012 in den von ihr in Hamburg betriebenen Spielhallen überwiegend „Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeiten“ aufgestellt. Mit ihrer Klage machte sie geltend, die Hamburgische Spielvergnü-gungsteuer dürfe aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Gründen nicht zusätzlich zur Umsatzsteuer erhoben werden. Die Steuer sei nicht – wie verfassungsrechtlich erforderlich – auf den Spieler abwälzbar, sondern habe eine „erdrosselnde“ Wirkung. Auch hätte das Steuergesetz bei der Kommission der Europäischen Union angezeigt werden müssen.

In seiner Urteilsbegründung hat das Finanzgericht Hamburg ausgeführt, dass durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union1 geklärt sei, dass Spielvergnügungsteuer parallel neben der Umsatzsteuer erhoben werden dürfe. Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz sei keine technische Vorschrift im Sinne der einschlägigen Unions-Richtlinie, sodass eine Pflicht zur Anzeige (Notifizierung) bei der Kommission nicht bestanden habe. Das Gesetz sei auch verfassungsgemäß. Die Spielvergnügungsteuer sei eine „örtliche Aufwandsteuer“, für die nach Art. 105 Abs. 2a GG die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liege. Es werde nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Dass der Landesgesetzgeber die Umsatzsteuer auf die von der Spielbank Hamburg zu leistende Spielbankabgabe anrechne, nicht hingegen auf die Spielvergnügungsteuer, sei durch die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen sachlich gerechtfertigt. Die Steuer sei zumindest kalkulatorisch durch Einbeziehung in die Selbstkosten des Spielhallenbetreibers auf die Spieler abwälzbar. Es sei nicht erkennbar, dass die Steuerbelastung wesentliche Ursache dafür sei, dass sich eine durchschnittliche Spielhalle in Hamburg nicht mehr wirtschaftlich betreiben lasse und damit eine unzulässig „erdrosselnde“ Wirkung entfalte.

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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 27. August 2014 – 2 K 257/13

  1. EuGH vom 24.10.2013 – C-440/12[]