Steuersatz einer Zweitwohnungsteuersatzung

Eine Staffelung der Steuersätze, die bei zahlreichen Fallgestaltungen zu einer Zweitwohnungsteuer von deutlich über 20 % der Jahresrohmiete führt, bewegt sich im Grenzbereich dessen, was im Blick auf das Erdrosselungsverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch als hinnehmbar angesehen werden kann.

Steuersatz einer Zweitwohnungsteuersatzung

Eine aus drei Stufen bestehende Staffelung des Steuersatzes, bei der die höchste Stufe schon bei einem jährlichen Mietaufwand von 3.601,- € beginnt und die meisten Zweitwohnungen in diese Stufe fallen, ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie mit Art. 105 Abs. 2 a GG unvereinbar.

Art. 3 I GG

Eine Staffelung der Steuersätze, die den Höchstsatz bereits ab 3.600,00 € Jahresrohmiete vorsieht und die beschriebenen Auswirkungen hat, ist unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Dieser verlangt, dass (Un-)Gleichbehandlungen, die durch Pauschalierungen bei der Ausgestaltung des Steuersatzes auftreten, sachlich gerechtfertigt und in ihrer Höhe verhältnismäßig sind. Nach Gruppen gestaffelte Steuersätze sind trotz der mit ihnen verbundenen Sprünge in der Steuerbelastung daher nur zulässig, wenn sachliche Erwägungen, wie z. B. Vollzugserleichterungen bei der Anwendung des Satzungsrechts, für die Inkaufnahme der sprunghaft unterschiedlichen Steuerbelastung in den Grenzbereichen sprechen1. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, trotz vom Ansatz gewählter Staffelung – bei zutreffender Anwendung des Satzungsrechts – den überwiegenden Teil der Steuerschuldner mit dem Höchststeuersatz zu belasten und damit gleich zu behandeln, obwohl zwischen Gruppen von ihnen (z. B. den Inhabern unterschiedlich großer Zweitwohnungen mit deutlich voneinander abweichendem Mietaufwand) Unterschiede von solcher Art und solchen Gewicht bestehen, dass die gleich hohe Besteuerung nicht mehr gerechtfertigt erscheint, ist nicht erkennbar. Das Ziel der praktikablen Handhabung der Steuererhebung, das im Regelfall eine Staffelung der Steuersätze im Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz alleine zu rechtfertigen vermag2, kann gerade nicht mehr erreicht werden, wenn die gewählte Staffelung – wie bei der Antragsgegnerin – praktisch leerläuft bzw. funktionslos ist, weil der (wahrscheinlich weit) überwiegende Teil der Steuerschuldner in die höchste Steuerkategorie fällt.

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Art. 105 IIa GG

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sieht diese Bemessung der Steuersätze in der Zweitwohnungsteuersatzung ferner als unvereinbar mit Art. 105 Abs. 2 a Satz 1 GG an. Mit Aufwandsteuern soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt, erfasst werden3. Steuermaßstab und Steuersatz müssen sich daher auf den Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung beziehen und ein angemessenes Verhältnis zu diesem haben4. Mit diesem Erfordernis steht es nicht in Einklang, dass die von der Antragsgegnerin erhobene Zweitwohnungsteuer nach Prozentsätzen bemessen besonders hoch ist bei einem relativ niedrigen Mietaufwand (z. B. 31,1 % bei einem jährlichen Mietaufwand von knapp über 1.800,00 € sowie 22,8 % bei einem Mietaufwand von etwas über 3.600,00 €), während bei einem deutlich höheren jährlichen Mietaufwand nur ein vergleichsweise geringer Prozentsatz davon als Zweitwohnungsteuer zu entrichten ist (beispielsweise bei einer Jahresrohmiete von 10.000,00 € nur 8,2 %), und dass die prozentual zu entrichtende Steuer für die Zweitwohnungsinhaber umso niedriger liegt, je mehr Aufwand sie betreiben, desto leistungsstärker sie also sind.

Rechtsfolge: Gesamtunwirksamkeit

Nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB führen die dargelegten Mängel beim Steuersatz – ebenso wie der vom Verwaltungsgericht angenommene Verstoß gegen das Erdrosselungsverbot – zu einer Gesamtunwirksamkeit der Zweitwohnungsteuersatzung der Antragsgegnerin. Denn es kann angesichts der zentralen Bedeutung der Regelungen betreffend den Steuersatz nicht angenommen werden, dass der Satzungsgeber die Satzung bei Kenntnis von der Teilunwirksamkeit auch ohne die unwirksame Teilregelung erlassen hätte. Das Verwaltungsgericht hätte daher – auch von seinem Rechtsstandpunkt aus – die aufschiebende Wirkung in voller Höhe anordnen müssen.

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. November 2010 – 9 ME 76/10

  1. vgl. Bay.VGH, Urteil vom 04.04.2006 – 4 N 04.2798, für einen in 7 Gruppen, und zwar bis 40.000,01 € jährlichen Mietaufwand gestaffelten Steuersatz[]
  2. vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.1996 – 2 S 2104/94[]
  3. vgl. Bay. VGH, Urteil vom 04.04.2006 – 4 N 04.2798[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.1989 – 2 BvR 436.88, KStZ 1990, 70; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.1996 – 2 S 2104/94[]