Tantra-Ganzkörpermassage – und die Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Stuttgart ist nicht auf Einrichtungen mit Bezug zum Rotlichtmilieu beschränkt. Das Angebot von Tantra-Massagen als Ganzkörpermassagen unter Einbeziehung des Intimbereichs in einem Massage-Studio ist ebenfalls von der Vergnügungssteuersatzung umfasst.

Tantra-Ganzkörpermassage – und die Vergnügungssteuer

Mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall die Veranlagung eines Massage-Studios zur Vergnügungssteuer als rechtmäßig angesehen und damit der Berufung der Inhaberin des Stuttgarter Massage-Studios gegen ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart keinen Erfolg beschieden. Nach § 1 Absatz 2 Nr. 10 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Vergnügungssteuersatzung der Beklagten unterliegt „das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen“ der Vergnügungssteuer. Die Klägerin betreibt in Stuttgart ein Massage-Studio und bietet dort u.a. so genannte Tantra-Ganzkörpermassagen unter Einbeziehung des Intimbereichs an. Die Beklagte veranlagte die Klägerin zur Vergnügungssteuer, weil sie mit ihrem Angebot im Sinne der Satzungsregelung „in einer ähnlichen Einrichtung gezielt Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ einräume. Die Klägerin erhob erfolglos Widerspruch und anschließend Klage. Sie machte geltend, Hauptzweck der Massage sei nicht das sexuelle Vergnügen, sondern das ganzheitliche Wohlbefinden und eine ganzheitliche Selbsterfahrung im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre. Nachdem das Verwaltungsgericht ihre Klage abgewiesen hat, verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter mit der Berufung.

In seiner Urteilsbegründung hat der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg ausgeführt, die Vergnügungssteuer sei als eine typische örtliche Aufwandsteuer rechtlich zulässig. Besteuert werde die erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines sich Vergnügenden, wie sie sich in der Verwendung seines Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf im örtlichen Bereich der Beklagten ausdrücke. Die Vergnügungssteuer beruhe auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein – entgeltliches – Vergnügen leiste, eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zumutbar sei. Zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer gehöre, dass sie, wie auch hier, zur Vereinfachung der Abwicklung beim Veranstalter des Vergnügens erhoben werde und nicht unmittelbar bei dem sich Vergnügenden, den sie im Grunde treffen solle.

Die streitige Satzungsregelung sei hinreichend bestimmt, insbesondere was den Begriff „ähnliche Einrichtungen“ angehe. Sie sei entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf Einrichtungen mit Bezug zum Rotlichtmilieu beschränkt. Das Angebot von Tantra-Massagen als Ganzkörpermassagen unter Einbeziehung des Intimbereichs in einem Massage-Studio sei auch eine „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ im Sinne dieser Satzungsregelung. Eine solche Massage biete bei objektiver Betrachtungsweise eine Zerstreuung und Entspannung mit erotischem Bezug. Hieran könne in Ansehung der Werbung der Klägerin, aber auch der Grundsätze des Tantramassagen-Verbandes nicht ernstlich gezweifelt werden.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Juli 2014 – 2 S 3/14