Eine Gemeinde kann den Eigentümer von Geldspielgeräten unter bestimmten Umständen für Vergnügungssteuer-Rückstände des Aufstellers haftbar machen, falls er nicht zugleich der Aufsteller ist.

Dies entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht auf die Klage eines Unternehmens, das Geldspielgeräte entwickelt, herstellt und vertreibt. Die beklagte Stadt Karlsruhe erhebt Vergnügungssteuern u.a. für das Bereitstellen von Geldspielgeräten zur Benutzung durch die Öffentlichkeit. Steuerschuldner ist nach der Steuersatzung der Aufsteller der Geräte. Neben dem Aufsteller haftet der Inhaber der Räume, in denen steuerpflichtige Geräte aufgestellt sind. Ist der Aufsteller nicht Eigentümer der Geräte, haftet auch der Eigentümer.
Ein Automatenaufsteller hatte von dem Unternehmen mehrere Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit angemietet. Gemäß den vertraglichen Bestimmungen wurden die Spielgeräte mit einem Bestand von Spielen betriebsbereit ausgeliefert; Software- und Hardwareänderungen waren dem Kunden untersagt. Der Vertragspartner des Unternehmens hatte einige Geräte während eines gewissen Zeitraums in (zumindest) einer Gaststätte aufgestellt. Nachdem der Automatenaufsteller die ihm gegenüber festgesetzte Vergnügungssteuer nicht gezahlt hatte und ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden war, nahm die Stadt zunächst den Gaststättenbetreiber auf Zahlung der rückständigen Steuerschuld i.H.v. ca. 6000 € in Anspruch. Da dieser selbst Zahlungsschwierigkeiten geltend machte und sich nur zur Begleichung des hälftigen Betrages in der Lage sah, setzte die Stadt die Haftungsschuld auch gegenüber dem Unternehmen als Geräteeigentümer fest und forderte sie zur Zahlung der restlichen ca. 3000 € auf.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe gab der Klage statt und hob den gegenüber der Geräteeigentümerin ergangenen Haftungsbescheid auf1. Dagegen bestätigte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auf die Berufung der Stadt die Inanspruchnahme der Geräteeigentümerin dem Grunde nach und ermäßigte nur die Höhe des Haftungsbetrages2. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Unternehmens.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun diese Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und entschied, dass eine Gemeinde unter Umständen der hier vorliegenden Art grundsätzlich berechtigt ist, einen Geräteeigentümer zur Haftung für die Spielautomatensteuer heranzuziehen:
Indem ein Unternehmen Geldspielgeräte an den Aufsteller vermietet oder verpachtet, erstrebt es einen rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg, der die Nutzung der Automaten durch die Öffentlichkeit, also die Erfüllung des Tatbestandes der Vergnügungssteuer, voraussetzt. Auf diese Weise verschafft das Unternehmen dem Aufsteller zielgerichtet eine Erwerbsposition, die mit dem Steuergegenstand unmittelbar zusammenhängt. Damit steht es in einer derart engen rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehung zu Gegenstand und Tatbestand der Vergnügungssteuer, dass seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner gerechtfertigt ist.
Allerdings kann die Haftungsregelung in der Satzung der Stadt Karlsruhe ihrem Wortlaut nach auch Konstellationen erfassen, in denen ein Eigentümer in keiner vergleichbar intensiven Beziehung zu dem steuerrelevanten Sachverhalt steht. Die damit zusammenhängenden Fragen muss der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nun noch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht klären, da hiervon die Wirksamkeit der Satzung und damit die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Geräteeigentümerin abhängt. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache an den Verwaltungsgerichtshof in Mannheim zurückverwiesen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Januar 2019 – 9 C 1.18