Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer nach § 77 Abs. 2 AO die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt dabei derjenige als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist.

Diese Duldungspflicht des Grundstückserwerbers nach § 77 Abs. 2 AO ist jedoch akzessorisch und setzt daher das Bestehen einer Abgabenschuld voraus.
Voraussetzung für den Erlass eines Duldungsbescheids nach § 191 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AO ist, dass die Abgabenschuld gegenüber dem Abgabenschuldner festgesetzt und die Schuld fällig sowie vollstreckbar ist.
Die Inanspruchnahme eines Duldungspflichtigen erweist sich in der Regel nicht als ermessensfehlerhaft, wenn der Abgabengläubiger seine Rechte im Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren des Abgabenschuldners geltend gemacht hat und er den Duldungspflichtigen benachrichtigt, sobald deutlich wird, dass er ihn statt des Abgabenschuldners in Anspruch nehmen will.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. August 2009 – 9 LA 419/07