Verträgen zwischen Konzerngesellschaften – Versicherung oder Bürgschaft?

Der Begriff des Versicherungsverhältnisses i.S. des § 1 Abs. 1 VersStG ist bereits durch die Rechtsprechung geklärt.

Verträgen zwischen Konzerngesellschaften – Versicherung oder Bürgschaft?

Unter dem Versicherungsverhältnis sind das durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandene Rechtsverhältnis des einzelnen Versicherungsnehmers zum Versicherer und seine Wirkungen zu verstehen1. Wesentliches Merkmal für ein „Versicherungsverhältnis“ i.S. des § 1 Abs. 1 VersStG ist das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen Wagnisses. Der Begriff der Versicherung ist weit gefasst und nach den besonderen Zwecken des Versicherungsteuerrechts zu deuten.

Der BFH hat in seinem Urteil vom 09.12 19692 ausgeführt, dass die Grenzen zwischen Bürgschaft und Versicherung fließend seien. Für die Bürgschaft gelte der Grundsatz der Akzessorietät, d.h. die Nebenverpflichtung des Bürgen sei vom Bestand der Hauptschuld des Schuldners abhängig. Dementsprechend stelle die Bürgschaft gerade auf die Person des Hauptschuldners ab. Die Bürgschaft werde -auch wenn sie eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle betreffe und entgeltlich (z.B. Zollbürgschaft, Bankbürgschaft) vereinbart werde- in der Regel als Einzelgeschäft nach der Beschaffenheit des Einzelfalls geleistet, und zwar gegen ein Entgelt, das im Wesentlichen nur die Verwaltungskosten und den erstrebten Gewinn umschließe.

Bei der Versicherung handele es sich dagegen unter planmäßiger Herstellung einer Gefahrengemeinschaft um ein Massengeschäft, bei dem ein Versicherungswagnis gegen eine Prämie übernommen werde und die von den Versicherungsnehmern gezahlten Prämien den Risikoausgleich ermöglichten. Insoweit ist der Bundesfinanzhof der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs3 gefolgt, der für die Unterscheidung zwischen Bürgschaft und Versicherung darauf abgestellt hat, dass bei einer Versicherung gleichartige Risiken planmäßig zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht von diesem Versicherungsbegriff aus4.

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Aufgrund dieser Rechtsprechung ist bereits geklärt, nach welchen Kriterien eine Bürgschaft von einer Versicherung zu unterscheiden ist. Ob ein Vertrag als Bürgschaftsvertrag oder als Versicherungsvertrag einzuordnen ist, kann nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls bestimmt werden.

Das Finanzgericht hat in dem vorliegend angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Klägerin gegen Entgelt ein fremdes Wagnis, nämlich das Wagnis der Vertriebsgesellschaften übernommen hat, dass deren Kundenforderungen ausfallen. Aufgrund der mit allen Vertriebsgesellschaften geschlossenen Verträge wurden Forderungsausfälle in grundsätzlich unbegrenzter Höhe abgesichert. Die Prämienzahlungen versetzten die Klägerin in die Lage, die alle Vertriebsgesellschaften in vergleichbarer Weise und unmittelbar treffende Gefahr eines Forderungsausfalls abzumildern und im Schadensfalle Ersatz zu leisten. Die Prämien wurden als Entgelte für die Übernahme des Ausfallrisikos -wie dies für eine Warenkreditversicherung typisch ist- nach einem festen, umsatzabhängig gestaffelten Prozentsatz erhoben; sie waren nicht abhängig vom jeweiligen Kunden und dessen Bonitätsdaten bzw. Zahlungsverhalten. Mit den streitgegenständlichen Verträgen sind die zuvor bis Ende 2003 bei einem Versicherungsunternehmen bestehenden Warenkreditversicherungen in modifizierter Form fortgesetzt worden. Die Verträge erwähnen ausdrücklich, dass es sich um eine Ausfallbürgschaft im Sinne einer Warenkreditversicherung handelt. Der wesentliche Inhalt der Verträge ergibt sich aus den in der Versicherungswirtschaft verwendeten Allgemeinen Bedingungen für die Warenkreditversicherung, auf die Bezug genommen wird. Ausgehend von diesen nach § 118 Abs. 2 FGO den BFH bindenden Feststellungen hat das Finanzgericht den Sachverhalt dahin gewürdigt, dass die an die Klägerin gezahlten Prämien Versicherungsentgelte sind. Diese Würdigung wäre revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

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Ebenfalls geklärt ist die Rechtsfrage, ob eine Versicherungsteuerpflicht auch dann eintritt, wenn Versicherungsgeschäfte ohne die dafür erforderliche Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) vorgenommen werden und ein derartiger Verstoß gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 VAG strafbar ist. Die Steuerbarkeit der Zahlungen von Versicherungsentgelten nach § 1 Abs. 1 VersStG hängt nicht davon ab, ob einer juristischen Person der Abschluss von Versicherungen erlaubt ist5 oder ob ein der Versicherungsaufsicht unterliegendes Versicherungsunternehmen gehandelt hat6.

Die von der Klägerin gestellte Rechtsfrage, ob die in einem Konzern von einer Tochtergesellschaft der Konzernmutter mit verschiedenen Enkelgesellschaften abgeschlossenen Vereinbarungen über eine Ausfallbürgschaft ein Versicherungsverhältnis begründen oder vielmehr als Bürgschaften zu qualifizieren sind, die nicht nach § 2 Abs. 2 VersStG der Versicherungsteuer unterliegen, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Denn die Beantwortung hängt von den tatsächlichen Besonderheiten des konkreten Streitfalls ab. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Rechtsfrage ausnahmsweise eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll und insoweit allgemeine abstrakte Grundsätze durch den BFH aufzustellen sind7. Hinzu kommt, dass § 2 Abs. 2 VersStG Sachverhalte betrifft, in denen sich der Versicherer verpflichtet, Dritten gegenüber für den Versicherungsnehmer Bürgschaft zu leisten8, und daher die von der Klägerin übernommene „Ausfallbürgschaft“ zum Ausgleich von Forderungsausfällen der Versicherungsnehmer (Vertriebsgesellschaften) nicht erfasst.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. März 2015 – II B 79/14

  1. vgl. BFH, Urteil vom 19.06.2013 – II R 26/11, BFHE 241, 431, BStBl II 2013, 1060, m.w.N.[]
  2. BFH, Urteil vom 09.12.1969 – II 103/63, BFHE 99, 60[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 11.07.1960 – II ZR 254/58, BGHZ 33, 97[]
  4. vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1992 – 1 A 26/91, NJW-RR 1993, 289[]
  5. vgl. BFH, Urteil vom 20.04.1977 – II R 36/76, BFHE 122, 352, BStBl II 1977, 688[]
  6. vgl. BFH, Urteil vom 29.11.2006 – II R 78/04, BFH/NV 2007, 513[]
  7. vgl. BFH, Beschluss vom 31.01.2008 – VIII B 253/05, BFH/NV 2008, 740[]
  8. vgl. BFH, Urteil in BFHE 241, 431, BStBl II 2013, 1060, Rz 24[]
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