Mehrere mit Windkraftanlagen bebaute Grundstücksflächen bilden regelmäßig keine wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 Abs. 1 BewG, wenn sie durch Grundstücke, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, voneinander getrennt sind.

In dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ist der Kläger Eigentümer eines Grundstücks, das aus zehn Teilflächen besteht, auf denen aufgrund eines Nutzungsvertrags jeweils eine von einem Dritten betriebene Windkraftanlage errichtet ist. Zwischen den Teilflächen befinden sich zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen des Klägers gehörende Flächen. Das Finanzamt bewertete die mit den einzelnen Windkraftanlagen bebauten Teilflächen als eine einzige wirtschaftliche Einheit.
Der Bundesfinanzhof beurteilte die Teilflächen demgegenüber wie bereits das Finanzgericht wegen der fehlenden räumlichen Verbindung als gesonderte wirtschaftliche Einheiten. Die Flächen würden weder durch den Nutzungsvertrag noch durch die auf ihnen errichteten Windkraftanlagen zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst. Die Windkraftanlagen stellten nämlich ihrerseits jeweils eigenständige, zusammengesetzte Wirtschaftsgüter dar. Der Verkabelung zwischen ihnen und der der Einspeisung des erzeugten Stroms in das Stromnetz dienenden Übergabestation komme dabei keine Bedeutung zu.
Für wirtschaftliche Einheiten, für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BewG nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2 BewG) die wirtschaftliche Einheit neu entsteht.
Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 BewG nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden, und bestimmt sich daher vornehmlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten1. Dabei sind die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 BewG).
Mehrere Grundstücke gehören zu einer wirtschaftlichen Einheit, wenn sie zu einem einheitlichen Zweck zusammengefasst sind, der sich äußerlich in einer entsprechenden einheitlichen Ausgestaltung niederschlägt, durch welche die selbständige Funktion des einzelnen Grundstücks nach der Verkehrsauffassung aufgehoben wird. Dabei hat der subjektive Wille eine wesentliche Bedeutung, der allerdings nicht im Widerspruch zu den objektiven äußeren Merkmalen stehen darf2.
Die Voraussetzungen, unter denen mehrere Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, sind nach dieser Entscheidung nicht erfüllt, wenn mehrere einem Eigentümer gehörende Wohnblöcke in großstädtischer Lage aneinandergereiht sind, und zwar auch dann nicht, wenn deren Ver- und Entsorgungseinrichtungen vielfältig miteinander verbunden sind, der Grundstückskomplex gemeinschaftlich verwaltet wird, für alle Mieter eine gemeinschaftliche Tiefgarage vorhanden ist und darüber hinaus die Gesamtanlage einheitlich geplant und architektonisch gestaltet und gleichzeitig errichtet wurde. Eine andere Beurteilung ist nur gerechtfertigt, wenn die nach einheitlichem Plan errichtete Wohnanlage zu einem einheitlichen Zweck zusammengefasst ist, der sich nicht nur äußerlich in einer entsprechenden einheitlichen Ausgestaltung niederschlägt, sondern der auch die selbständige Funktion des einzelnen Grundstücks nach der Verkehrsauffassung aufhebt.
Bei der Beurteilung, ob mehrere Teilflächen eine wirtschaftliche Einheit bilden, kommt es auch auf deren räumliche Lage zueinander an3. Bei räumlicher Trennung liegen beim Grundvermögen (§ 68 BewG) regelmäßig mehrere wirtschaftliche Einheiten vor4.
Demgegenüber ist es für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens grundsätzlich ohne Einfluss, ob eine Grundstücksfläche katastertechnisch verselbständigt ist und ein eigenes Flurstück bildet. Das bewertungsrechtliche Grundstück kann mehrere Flurstücke umfassen, aber auch nur Teil eines Flurstücks sein5.
Mehrere unbebaute Teilflächen eines Grundstücks, die durch Grundstücke voneinander getrennt sind, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, bilden nach diesen Grundsätzen auch dann keine wirtschaftliche Einheit, wenn sich auf ihnen Betriebsvorrichtungen (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG) befinden, die zwar gleichartig und durch Leitungen miteinander verbunden sind und demselben Zweck dienen, aber ihrerseits jeweils ein gesondertes Wirtschaftsgut sind. Solche Betriebsvorrichtungen sind nicht geeignet, abweichend vom Regelfall die voneinander getrennten Teilflächen zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen.
Etwas anderes gilt, wenn die Teilflächen aus bauplanungsrechtlichen oder anderen öffentlichrechtlichen Gründen nur zusammen veräußert werden können6. Privatrechtliche Vereinbarungen, die von den Beteiligten geändert werden können, spielen demgegenüber keine Rolle; denn sie betreffen nicht die für die Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, maßgebenden objektiven äußeren Merkmale.
Das Vorliegen einer einzigen wirtschaftlichen Einheit kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass sich auf den einzelnen Teilflächen gleichartige Betriebsvorrichtungen, nämlich die Windkraftanlagen, befinden, die von der KG in Übereinstimmung mit dem Nutzungsvertrag für denselben Zweck, nämlich die Erzeugung von elektrischem Strom mit Hilfe der Windenergie, verwendet werden. Diese Windkraftanlagen stellen nämlich jeweils eigenständige, zusammengesetzte Wirtschaftsgüter dar, und zwar auch dann, wenn sie durch eine Verkabelung untereinander und mit der Übergabestation, an der der von den Anlagen erzeugte Strom in das Stromnetz eingespeist wird, verbunden sind7.
Für die Höhe der Grundsteuer ist es im Ergebnis unerheblich, ob für die Teilflächen ein einziger Einheitswert oder ob für jede von ihnen ein eigener Einheitswert festgestellt wird.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Januar 2012 – II R 25/10
- BFH, Urteil vom 03.03.1993 – II R 32/89, BFH/NV 1993, 584, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 10.05.2006 – II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124[↩]
- H.U. Viskorf in Viskorf/Knobel/Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 3. Aufl., § 2 BewG Rz 14[↩]
- BFH, Urteil vom 03.12.1954 – III 91/54 U, BFHE 60, 11, BStBl III 1955, 5[↩]
- BFH, Urteile vom 25.02.1983 – III R 81/82, BFHE 138, 468, BStBl II 1983, 552, und vom 26.02.1986 – II R 236/83, BFH/NV 1987, 366; BFH, Beschluss vom 28.04.1993 – II S 6/93, BFH/NV 1993, 642[↩]
- BFH, Urteil in BFH/NV 1987, 366[↩]
- BFH, Urteil vom 14.04.2011 – IV R 46/09, BFHE 233, 214, BStBl II 2011, 696[↩]