Zigarettenschmuggel im Privatfahrzeug – und die Tabaksteuer

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 TabStG entsteht die Tabaksteuer, wenn Tabakwaren in anderen als den in § 22 Abs. 1 TabStG genannten Fällen entgegen § 17 Abs. 1 TabStG aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats in das Steuergebiet verbracht werden, in dem Zeitpunkt, in dem die Tabakwaren erstmals zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten werden.

Zigarettenschmuggel im Privatfahrzeug – und die Tabaksteuer

Die Grundsätze, die der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung zur Auslegung der Vorgängervorschrift des § 19 TabStG a.F. aufgestellt hat1, lassen sich auch auf § 23 Abs. 1 Satz 1 TabStG übertragen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofss, die zu überdenken der Streitfall keinen Anlass gibt, liegt es auf der Hand, dass der Führer eines Fahrzeugs die Möglichkeit der Sachherrschaft über sein Fahrzeug und alle in ihm befindlichen Gegenstände hat. Eine Einschränkung hat der Bundesfinanzhof allenfalls in Bezug auf das persönliche Gepäck von Mitreisenden in Betracht gezogen, wobei er in diesem Zusammenhang von in einer Besitzenklave aufbewahrten Sachen ausgegangen ist.

Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall befanden sich die Zigaretten jedoch nicht in den vom Beifahrer mitgeführten persönlichen Behältnissen, sondern in einem in das Fahrzeug eingebauten doppelten Boden. Selbst wenn der Fahrer tatsächlich keine Kenntnis von den Zigaretten gehabt haben sollte, können diese nicht als im persönlichen Gepäck des Beifahrers befindlich angesehen werden, zumal dieser daran gehindert gewesen wäre, das in das Fahrzeug integrierte Versteck samt den Zigaretten beim Verlassen des Fahrzeugs ohne weiteres zu entfernen.

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Somit ist davon auszugehen, dass sich der Besitzwille des Fahrers nicht nur auf sein Fahrzeug, sondern auch auf alle in ihm befindlichen Gegenstände –einschließlich der im unerkannten Versteck aufbewahrten Zigaretten– und damit auf eine Gesamtheit von Fahrzeug und Inhalt erstreckt hat.

Wie der Bundesfinanzhof bereits entschieden hat, bezieht sich der Besitz im Sinne einer von Besitzwillen getragenen Sachherrschaft auf die in einem Raum oder in einem Behältnis wie einem LKW befindlichen Sachen. Bei dieser Betrachtung besteht kein Grund, zwischen einem LKW und einem zu privaten Zwecken genutzten PKW zu unterscheiden. Denn bei der Bestimmung des (verbrauchsteuerrechtlichen) Abgabenschuldners geht es dem Unionsrecht und auch dem nationalen Verbrauchsteuerrecht darum, denjenigen in Anspruch nehmen zu können, in dessen Obhut sich eine Ware befindet und der deshalb anhand objektiver Umstände relativ leicht ausgemacht und zur steuerrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. März 2013 – VII B 232/12

  1. BFH, Urteil in BFHE 218, 469, ZfZ 2008, 85[]