Eine Zweitwohnungssteuersatzung enthält für Fälle, in denen der Inhaber der Zweitwohnung weniger als zwei Monate im Jahr über die Wohnung für seine persönliche Lebensführung verfügen kann, keinen wirksamen Steuermaßstab, wenn sie auch insoweit den jährlichen Mietaufwand als Bemessungsgrundlage ansetzt.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern konnte es dabei offen lassen, ob eine rechtlich gesicherte Verfügungsbefugnis von nur 21 Tagen im Jahr über eine Wohnung neben der Hauptwohnung der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden darf.
Die Steuersatzung erreicht für diesen hier vorliegenden Fall nicht den Mindestinhalt einer kommunalen Abgabensatzung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V). Da Gemeindeabgaben in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen, fehlt es den angefochtenen Bescheiden an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Das führt zu deren Rechtswidrigkeit und gerichtlichen Aufhebung.
Das Oberverwaltungsgericht muss nicht entscheiden, ob vorliegend der Steuertatbestand überhaupt verwirklicht ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Steuersatzung ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet Gegenstand der Steuer. Dabei ist eine Zweitwohnung steuerrechtlich jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Steuersatzung). Die Zweitwohnungsteuer ist eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt1. Das nach dem Aufwandsbegriff im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahingehende Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung voraus2. Eine solche Festlegung kann nur derjenige treffen, der für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung der Wohnung verfügen kann. Er muss also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will3.
Es kann für diese Entscheidung offenbleiben, ob vorliegend von einer Verfügungsbefugnis von „gewisser Dauer“ im vorgenannten Sinne ausgegangen werden kann. In der obergerichtlichen Rechtssprechung wird dazu vertreten4, dass die zeitliche Grenze für eine zweitwohnungssteuerlich unschädliche Möglichkeit der Eigennutzung angesichts heutiger Urlaubsgewohnheiten zweifelsfrei deutlich oberhalb von zwei Wochen im Jahr liege. Die Gemeinde nimmt in § 3 Abs. 3 Steuersatzung sogar Feriengäste von der Zweitwohnungssteuer aus, solange deren durch einen Mietvertrag vermittelte Nutzungsbefugnis unter einem Monat liegt. Die Klägerin konnte dagegen im Erhebungszeitraum an nur jährlich 21 Tagen über die Ferienwohnung verfügen. Nur insoweit war der Klägerin schuldrechtlich die Eigennutzung der Wohnung erlaubt. Nach den vorliegenden Unterlagen steht zur Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts fest, dass die Klägerin während des Innehabens der Wohnung im Jahre 2008 in den Vermittlungsvertrag des Voreigentümers mit der Fa. U… GmbH & Co. KG eingetreten war. Dazu hatte sich der Voreigentümer in § 2 Absatz 8 des Vertrages verpflichtet. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Herrn F… an die Vermittlerin vom 12.08.2008 und dem Schreiben der Fa. U… GmbH & Co. KG an die Klägerin vom 19.08.2008 ergibt sich, dass der Vertragseintritt im Kaufvertrag über die Wohnung vereinbart und nachfolgend auch vollzogen wurde. Der Vermittlungsvertrag beschränkte in § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 die Eigennutzung auf den Vermieter und seine Familienangehörigen und auf 21 Tage im Kalenderjahr. Eine vom Verwaltungsgericht erwogene Vertragsauslegung dahingehend, dass sich die Klausel in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Vermittlungsvertrages nur auf die Nutzung durch den Vermieter selbst beschränkt habe und die Familienangehörigen des Vermieters zeitlich unbeschränkt Zugriff auf die Wohnung haben sollten, erscheint dem Oberverwaltungsgericht angesichts des Provisionsinteresses der Vermittlungsgesellschaft fernliegend. Für das Erhebungsjahr 2009 ergibt sich die zeitliche Beschränkung der Eigennutzungsmöglichkeit auf 21 Tage im Jahr aus Ziffer 6 Sätze 5 und 6 des zwischen der Klägerin und der B… GmbH geschlossenen Agenturvertrags. Das Oberverwaltungsgericht hat keine Zweifel an der Wirksamkeit dieses Vertrages.
Jedenfalls ist es unverhältnismäßig, wenn die kommunale Zweitwohnungssteuersatzung die gesamte Jahresrohmiete für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer zugrunde legt, während die vertraglich befristete private Eigennutzungsmöglichkeit und die Zeiten der Vermietung der Wohnung zur Einkommenserzielung in einem eklatanten Missverhältnis stehen. Einer als Jahressteuer angelegten Zweitwohnungssteuererhebung liegt erkennbar die Annahme (annähernd) ganzjährigen privaten Aufwands in Gestalt jedenfalls einer bestehenden ganzjährigen Nutzungsmöglichkeit zugrunde. Wenn eingangs des Steuerjahres eindeutig feststeht, dass eine Eigennutzungsmöglichkeit nur einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang haben kann, ist das Festhalten an dem Jahresbetrag als Bemessungsgröße für diesen Aufwand unangemessen5. Um die Auferlegung des Jahresbetrages der Zweitwohnungssteuer verhältnismäßig erscheinen zu lassen, muss eine Eigennutzungsmöglichkeit einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten umfassen6. Zeiten des Leerstandes der Wohnung sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn insoweit die Eigennutzungsmöglichkeit nicht (wie vorliegend) rechtlich ausgeschlossen ist7.
Die Steuersatzung sieht demgegenüber keine Minderung der Steuerschuld für Fälle wie den vorliegenden vor, in denen die Möglichkeit der Eigennutzung in rechtlich erheblicher Weise auf einen Zeitraum von weniger als zwei Monaten im Jahr beschränkt ist. § 1 Abs. 1 bis 3 Steuersatzung regeln, dass die Steuerschuld ausnahmslos nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet wird, der sich im Falle einer gemieteten Zweitwohnung nach der Jahresrohmiete (Absatz 2) und in allen anderen Fällen nach der in Anlehnung an die Jahresrohmiete geschätzten üblichen Miete bemisst. Die Steuersatzung bietet daher mangels einer verhältnismäßigen Maßstabsregelung für den Erhebungszeitraum keine Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer von der Klägerin, der es aus Rechtsgründen nicht möglich war, ihre Ferienwohnung in B… mehr als 21 Tage jährlich für ihren persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf ihrer Familienmitglieder zu nutzen. Die Klägerin dringt deshalb mit ihrem Klagebegehren durch.
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg -Vorpommern, Urteil vom 24. März 2015 – 1 L 90/13
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.12.2008 – 1 L 299/04 – 18[↩]
- ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 – 9 C 5/13 – 12, m.w.N.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 – 9 C 8/08 – 16[↩]
- OVG NRW, Urteil vom 09.05.1994 – 22 A 716/93 – 33[↩]
- BVerwG, Urteil vom 30.06.1999 – 8 C 6/98 – 18 für einen Zeitraum der Eigennutzung von vier Wochen[↩]
- BVerwG, Urteil vom 26.09.2001 – 9 C 1/01 – 36[↩]
- BVerwG, Urt. v, 27.10.2004 – 10 C 2/04 –[↩]