Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat Anträge der Stadt Halle, die Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Halle zuzulassen, abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hatte in den von Studenten angestrengten Verfahren angenommen, die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt verstoße gegen Art. 6 Grundgesetz (GG), weil dadurch Verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Lebende, die zu Ausbildungszwecken eine Zweitwohnung unterhielten, von der Steuerpflicht erfasst seien. Die Erwägungen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 zu aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnungen seien übertragbar. Unerheblich sei dabei, ob die Kläger selbst in den Schutzbereich des Art. 6 GG fielen. Darüber hinaus sei die Satzung dahingehend auszulegen, dass der Steuerpflichtige die Verfügungsgewalt auch über die Hauptwohnung haben müsse und dass als Hauptwohnung nur eine Gesamtheit von Räumen angesehen werden könne, die zum Wohnen und Schlafen benutzt würden. Daher könne keine Zweitwohnungssteuer erhoben werden, wenn die Betroffenen als Hauptwohnung lediglich ein (ehemaliges) Kinderzimmer in einer elterlichen Wohnung nutzten.

Das Oberverwaltungsgericht hat sich der zur Verletzung des Art. 6 GG erfolgten Argumentation der Stadt Halle, eine auf einem Satzungsmuster beruhende Ausnahmeregelung, die sich auf zu beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnungen bezieht, erfasse nach ihrem Regelungsgehalt auch Zweitwohnungen, die zu Ausbildungszwecken unterhalten werden, nicht angeschlossen. Vielmehr sei eine solche Bestimmung dahingehend auszulegen, dass allein die Ausübung eines Berufs und nicht schon eine Ausbildung der Anlass sein müsse, die Zweitwohnung innezuhaben. Kein Anlass bestand danach, möglicherweise bestehenden Zweifeln an der Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Übrigen oder den Rügen der Beklagten gegen die Auslegung zu anderen Satzungsbestimmungen nachzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit mehreren Urteilen vom 17. September 2008 entschieden, dass die Erhebung von Zweitwohnungssteuer für Studenten bundesrechtlich keinen grundsätzlichen Bedenken unterliegt. Dies hatte auch das Oberverwaltungsgericht schon in anderen Verfahren angenommen.
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 27. Januar 2009 – 4 L 238/08 u.a.