Der Steuergläubiger darf, sofern er Willkür vermeidet, denjenigen als Gesamtschuldner einer Zweitwohnungsteuerforderung in Anspruch nehmen, der ihm dafür geeignet erscheint. Dabei ist er nicht verpflichtet, die Gründe seiner Ermessensentscheidung in seinem Bescheid anzugeben.

Das aus der Eigentümerstellung resultierende Verfügungsrecht der BGB-Gesellschaft an einer Ferienwohnung schließt ein (Mit-)Verfügungsrecht der Gesellschafter grundsätzlich nicht aus.
Die Gesellschafter haben im Falle einer Eigentümerstellung einer BGB-Gesellschaft an einer Ferienwohnung jedenfalls dann eine rechtliche Verfügungsbefugnis, wenn ihnen ausdrücklich oder konkludent ein eigenes (wenn auch gegebenenfalls zeitlich eingeschränktes) Nutzungsrecht der Wohnung eingeräumt ist.
Ein solches Verfügungsrecht dürfte allerdings schon dann zu bejahen sein, wenn der betreffende Gesellschafter wegen bestehender gesellschaftsvertraglicher Vorgaben einen (mit-)bestimmenden Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft hat und damit zugleich Einfluss auf die Nutzung der Ferienwohnung ausüben kann.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 A 866/08