In dem stillschweigenden Übergehen eines Angriffsmittels liegt ein Verfahrensfehler s i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, der gemäß § 116 Abs. 6 FGO zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils führt.
Denn nach der ständigen Rechtsprechung1 stellt es einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist (§ 119 Nr. 6 FGO), da das Gericht einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat.
Dass die Klägerin als Grund für die Zulassung der Revision nicht ausdrücklich das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), sondern die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) benannt hat, steht dem nicht entgegen2.
Selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel sind solche, die den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bilden3.
Im Streitfall hat das Finanzgericht als selbständiges Angriffsmittel das Vorbringen der Klägerin übergangen, dass sie, selbst wenn der Verzicht zu einer entgeltlichen Leistung führt, die im Fall der Steuerbarkeit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG mangels Anwendung von § 4 UStG steuerpflichtig wäre, keine steuerbare Leistung erbracht habe, da sie bei der Erklärung des Verzichts auf das Wandlungsrecht entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht „im Rahmen ihres Unternehmens“ gehandelt habe und den Verzicht somit nicht im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit i.S. von § 2 Abs. 1 UStG erklärt habe. Für das Finanzgericht hätte auch deshalb Veranlassung bestanden, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Klägerin bei der Erklärung des Verzichts im Rahmen ihres Unternehmens gehandelt hat, da die Beteiligungen, auf die sich das Wandlungsrecht bezog, auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen in keinem erkennbaren Zusammenhang zur Unternehmenstätigkeit der Klägerin im Immobilienbereich stand.
Der Bundesfinanzhof hält es im vorliegenden Fall daher für sachgerecht, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. Januar 2014 – V B 63/13










